Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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In Füllen besonderer Bedürftigkeit kann diese Unterstützung bis zum doppelten 
Betrag erhöht, bei einem geringeren Grad von Bedürftigkeit kann sie bis zur Hälfte 
vermindert werden. 
Art. 79. 
Fortsetzung. 
Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, welche der Kriegsreserve, der Landwehr oder 
der Ersatzreserve angehören und durch Verwundung vor dem Feinde oder durch Beschä- 
digung bei unmittelbarer Ausübung des Dienstes untauglich geworden sind, haben hin- 
sichtlich ihrer militärischen Versorgung gleiche Ansprüche, wie die Invalidgewordenen 
des aktiven Heeres. 
Den Wittwen und Waisen der im Kriege gebliebenen oder an den vor dem Feinde 
erhaltenen Wunden gestorbenen Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der genannten 
drei Dienst-Categorien gebührt dieselbe Unterstützung, wie sie die Wittwen und Waisen 
solcher Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften des aktiven Heeres anzusprechen haben. 
Art. 80. 
Controle über die pflichtige Mannschaft. 
Die Mannschaften der Kriegsreserve und der Landwehr werden in besonderen Listen 
verzeichnet. 
Die Pflichtigen haben sich, falls sie ihren Aufenthalt im Lande verändern, bei der 
zuständigen Behörde vorschriftsmäßig ab= und anzumelden und derselben jede länger 
dauernde oder in die Zeit der Uebungen fallende Abwesenheit von Haus anzuzeigen. 
Die näheren Bestimmungen über die Controlirung der Pflichtigen sind der Ver- 
ordnung vorbehalten. 
Art. 81. 
Vorladung. 
Nach erfolgtem Aufruf (Art. 15 und 19) erfolgt die Vorladung der Pflichtigen in 
derselben Weise, wie in Art. 54 bestimmt ist. 
Dieselben sind verbunden, bei Vermeidung der in Art. 88 ff. angedrohten Strafen 
an dem verkündeten Termine in den hiezu bestimmten Bezirken sich persönlich einzufin- 
den, soweit sie nicht durch ein zuvor herbeigeführtes Erkenntniß des Oberrekrutirungs= 
raths (Art. 58) für dienstuntauglich erklärt worden sind.
	        
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