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Was endlich den Ungehorsam der Kriegsreservisten, Landwehrpflichtigen und Ersatz-
reservisten, sowie der Einjährigdienenden gegen die Einberufung zu Waffenübungen und
gegen die Controlevorschriften betrifft, so ist dessen Bestrafung nach den Bestimmungen
des Polizeistrafgesetzes den Civilbehörden überlassen.
Art. 98.
Vergehen öffentlicher Diener in Aushebungssachen.
Oeffentliche Diener, welche mit Vollziehung dieses Gesetzes oder einzelner Theile
desselben beauftragt sind, unterliegen, wenn sie sich eine Verletzung oder Vernachlässigung
ihrer Diensipflicht hiebei zu Schulden kommen lassen, den Ordnungsstrafen sowohl als
den höheren Strafen, welche die Gesetze im Allgemeinen für ähnliche Vergehen oder
Uebertretungen androhen.
Insbesondere soll die Ausstellung wissentlich falscher Zeugnisse, z. B. über die
Verhältnisse einzelner Militärpflichtiger u. s. w., sowie überhaupt jede vorsätzliche Hand-
lung oder Unterlassung, wodurch ein Militärpflichtiger der Aushebung widerrechtlich ent-
zogen oder unterworfen wird, nach Art. 419 des Strafgesetzbuchs mit der Strafe der
Täuschung bei Amtshandlungen geahndet werden.
Gegen die Behörden, welche sich Versäumnisse, namentlich durch Nichteinhaltung
der Termine, an welchen die Anshebungsgeschäfte zu vollziehen sind, zu Schulden kom-
men lassen, kann der Oberrekrutirungsrath Geldstrafen bis zu dreißig Gulden erkennen.
Siebenter Abschnitt.-
Bestimmungen in Absicht auf das Reisen und Auswandern junger
Männer vor erfüllter Kriegsdienstpflicht.
Art. 99.
Bestimmung wegen der Auswanderung.
Die Militärpflicht ist kein Hinderniß für die Auswanderung bis zum ersten Jannar des
Jahres, in welchem die Aushebung der Altersklasse des Auswanderungslustigen beginnt.
Art. 100.
Fortsetzung.
Von diesem Zeitpunkte an ist die Auswanderung nicht gestattet, bis der Militär-
pflichtige entweder aus dem Contingente ausgeschieden oder nach seinem Eintritt in den
Heeresverband aus dem aktiven Heere wieder entlassen ist.