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aufstellung die exercirten Mannschaften der Landwehr (nunmehr Ersatzreserve) zu kurzen
Waffenübungen einzuberufen und so lange die Rahmen der Kriegsreserve und der Land-
wehr des gegenwärtigen Gesetzes durch die ordentlichen Aushebungen noch nicht gefüllt
sind, sie nach Bedarf zu Ergänzung der Kriegsreserve und der Landwehr zu verwenden.
Art. 112.
Die vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes verübten Vergehen des Unge-
horsams und der Widerspenstigkeit sind abgesehen von der Verjährung und der Dauer
der Vermögensbeschlagnahme, bezüglich deren das gegenwärtige Gesetz Art. 94 anzuwen-
den ist, nach den Bestimmungen der Art. 90 bis 95 des Gesetzes vom 22. Mai 1843
zu behandeln. ·
Unter das frühere Recht fallen auch die vor Verkündigung des gegenwärtigen Ge-
setzes Wiedereingewanderten, gleichwie die Art. 88 und 99 des angeführten Gesetzes auf
die frühere Aushebungen betreffenden Handlungen und Unterlassungen anzuwenden sind.
Statt der Dienstzeitverlängerung (Art. 92, Ziff. 2 und Art. 97, Ziff. 1b des
Gesetzes von 1843) ist von nun an auf Kreisgefängniß (Art. 92, Ziff. 1 und Art. 97,
Ziff. 2) zu erkennen.
Die nach Art. 82, Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1843 und Art. 5 des Ge-
setzes B. vom 21. März 1861 verwirkte Caution beziehungsweise das Handgeldguthaben
des Einstehers soll dem Verein zu Unterstützung der Wittwen und Weaisen der Unter-
offiziere des Armeekorps zufallen.
Art. 113.
Das Gesetz über die -Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 22. Mai 1843 ist nebst
den dasselbe abändernden und ergänzenden Bestimmungen späterer Gesetze hiemit aufge-
hoben und findet vorübergehend nur noch insoweit Anwendung, als dieß durch das
gegenwärtige Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.
Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit Vollziehung des
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 12. März 1868.
Karl.
Der Minister des Innern: Auf Befehl des Königs:
Geßler. Der Cabinets-Chef:
Der Chef des Kriegsdepartements: Egloffstein.
Wagner.