Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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4) über die Erstehung der an der Akademie Hohenheim eingerichteten landwirthschaft- 
lichen Prüfung (Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 
5. Juli 1867, Reg. Blatt S. 71); 
5) über die Erstehung einer der Lehramtsprüfungen für die Lehrer an Gelehrten= und 
Realschulen, nehmlich 
a) der Prüfung für das philologische Lehramt, wenigstens in deren erstem Theile 
(Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 28. Novem- 
ber 1865, Reg. Blatt S. 488), 
b) der Prüfung für das realistische Lehramt wenigstens in deren erstem Theile (Ver- 
fügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 20. Juli 1864, 
Reg. Blatt S. 119), 
IP) einer Fachlehrerprüfung in realistischen Fächern (ebendaselbst §. 16, Reg. Blatt 
S. 127), 
d) der Prüfung für Kollaboratur-Lehrstellen (Verfügung des Ministeriums des 
Kirchen= und Schulwesens vom 20. Juli 1864, Reg. Blatt S. 128). 
Die in Vorstehendem unter Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Zeugnisse gelten nur dann 
als Nachweise einer allgemeinen wissenschaftlichen Bildung, wenn sie in den hiefür be- 
stimmten Formularien ausgestellt sind. Das in dieser Beziehung Erforderliche wird 
von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens angeordnet. 
S. 3. 
Wer sich nicht durch ein Zeugniß der vorbenannten Art ausweisen kann, hat den 
Besitz der erforderlichen Bildung durch eine besondere Prüfung nachzuweisen, welche je 
nach dem Bildungsgange des Betreffenden 
1) eine wissenschaftliche, und zwar 
a) eine humanistische, 
b) eine realistische, oder 
2) eine künstlerische Prüfung ist. 
Die Zulassung zu Erstehung dieser Prüfungen erfolgt von dem Zeitpunkte an, wo 
das Gesuch um Ermächtigung zum Einjährigen Freiwilligendienste bei der zuständigen 
Behörde eingereicht werden kann, mithin vom vollendeten 17. Lebensjahre an (Gesetz 
vom 12. März 1868, Artikel 27).
	        
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