Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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B) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen. 
Der Ministerien der auswaͤrtigen Angelegenheiten und der Finanzen. 
Bekanntmachung, belreffend den Anschluß einiger Hamburgischer Gebietstheile an den Zollverein. 
In Folge einer Vereinbarung mit der freien Stadt Hamburg sind die nachstehend 
bezeichneten Hamburgischen Gebietstheile: 
die Dorfschaft Geesthacht, das Städtchen Bergedorf mit dem nördlich von der 
Brookwetterung und dem alten Eisenbahndamme belegenen Theile des städtischen 
Ackerlandes und demjenigen Theile von Billwärder an der Bille, welcher im 
Norden des Hamburg-Bergedorfer Eisenbahndammes zwischen diesem und der 
Bille einerseits und andererseits zwischen Bergedorf und der Hamburgischen 
Accise-Linie oberhalb der blauen Brücke belegen ist, 
vom 11. v. M. ab dem Zollvereine angeschlossen worden. Nachdem die Einrichtung 
der Zollverwaltung in diesen Gebietstheilen, sowie die Revision der nachsteuerpflichtigen 
Waaren beendigt ist, tritt nunmehr der vertragsmäßige freie Verkehr zwischen dem Ge- 
sammt-Zollvereine und den gedachten Gebietstheilen ein. 
Von den einer innern indirekten Steuer unterliegenden Gegenständen: Branntwein, 
Bier und Tabak tritt nach einer Mittheilung des K. Preußischen Finanzministeriums 
vor der Hand nur der Tabak in den freien Verkehr zwischen den übrigen zum Nord- 
deutschen Bunde gehörigen Zollvereinsstaaten und Gebietstheilen einerseits und den an- 
geschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen andererseits. Hingegen gelangen, da die 
Besteuerung des Branntweins und Biers nach Maßgabe der Bestimmungen in Preußen 
und den übrigen betheiligten Staaten des Norddeutschen Bundes für die angeschlossenen 
Hamburgischen Gebietstheile noch nicht angeordnet ist, von dem aus diesen Gebiets- 
theilen in die übrigen zum Norddeutschen Bund gehörigen Zollvereinsstaaten übergehen- 
den Brauntwein und Bier die bestehenden Uebergangsabgaben zur Erhebung, während 
bei der Ueberfuhr dahin die Erstattung der Steuer nach Maßgabe der bestehenden Vor- 
schriften Statt findet. 
Dieß wird hiedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 8. März 1868. 
Varnbüler. Reuner. 
W .—#— — 
  
Ged ru ckt bei G. Ho# sselbrink.
	        
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