Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 2. 
Zu Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher z6 dem Voranschlage für die gedachte 
dreijährige Periode angenommen ist zu 238,,442,045 fl. 48 kr. 
2) die im Etat namentlich bezeichneten 
Steuern, welche sich für dieselben 
Jahre ohne den hienach bestimmten 
Zuschlag von zehen Procent (Art. 6) 
zusammen berechnen an 
a) direkten Abgaben aaf 1186664,000 fl. 
b) indirekten Abgaben aauf 184722,120 fl. 
30, 386,120 fl. — kr. 
3) aus den Mitteln der Restverwaltuing 329297,191 fl. 11 kr. 
4) der hienach in Art. 6 bezeichnete 
Zuschlag in dem .## Ettras 
von .. 15300,000 fl. — kr. 
zusammen —. 63,655,356 fl. 59 kr. 
Es ergibt sich somit ein Abmangel on 34,491 fl. 21 kr. 
Art. 3. 
Der Zoll und die Rübenzuckersteuer sowie die Salzsieuer sind nach den Vereinba- 
rungen und Verträgen unter den Zollvereinsstaaten zu erheben. 
Art. 4. 
In Beziehung auf die übrigen Steuern wird unter Vorbehalt des hienach in Art. 6 
festgesetzten Zuschlags folgendes bestimmt: 
1) die direkten Steuern aus Grundeigenthum und Gefällen, aus Gebäuden und 
aus Gewerben werden unter Beibehaltung des bisherigen Vertheilungsmaßstabs 
auf jährliche 3,000,000 fl. festgesetzt; 
2) die Steuer von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mitglie- 
der des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten 
und von dem Dienst= und Berufseinkommen wird mit 4 Procent des steuerbaren 
Jahresertrags erhoben; 
3) die Accise, die Auflage auf die Hunde, die Wirthschaftsabgaben und die Sporteln
	        
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