Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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l. 
Allgemeine Hrganisation der Kriegsschule. 
S. 1. 
Zweck der Kriegsschule ist, durch Erziehung und Unterricht die zum Offizier er- 
forderliche Bildung zu gewähren. g 
. 2. 
Die Kriegsschule besteht aus der Kadettenschule und der Portepeefähnrichsschule. 
Die Kadettenschule ist eine allgemein wissenschaftliche Vorbereitungsschule für die 
Portepeefähnrichsschule analog dem Realgymnasium; 
sie umfaßt in 3 Klassen, welche von unten aufsteigend als Zte, 2te und 1te bezeich- 
net werden, einen Kursus von zusammen 3 Jahren. 
Die Portepeefähnrichsschule bezweckt die Erlangung der zur Offiziersprüfung er- 
forderlichen kriegswissenschaftlichen Bildung; 
sie umfaßt einen Kursus von 11 Monaten. 
8. 3. 
Die obere Leitung der Kriegsschule ist dem Generalquartiermeister und unter dem- 
selben einem Stabsoffizier des Generalquartiermeisterstabs übertragen, welchem ins- 
besondere die Studiendirektion obliegt. 
Mit der unmittelbaren Leitung der Kriegsschule nach Erziehung, Unterricht und 
Verwaltung ist der Kommandant betraut, dem zu diesem Zweck die Inspektionsoffiziere 
unterstellt sind. 
S. 4. 
Die disciplinare Führung der Kadetten und Portepeefähnriche geschieht nach den 
besonderen Verordnungen dafür. 
§ 5. 
Der Unterricht, welcher an der Kadettenschule und an der Portepeefähnrichsschule 
ertheilt wird, ist nach seinem allgemeinen Umfang aus dem angefügten „allgemeinen 
Lehrplan“ (Beilage 5) ersichtlich und des Näheren in dem „detaillirten Lehrplan“ enthalten. 
S. 6. . 
Die Prüfungen, welche an der Kriegsschule abgehalten werden, sind: 
1) Hauptprüfungen, 
2) Zwischenprüfungen.
	        
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