Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Kenntuiß der Hauptregeln der französischen Grammatik und einige Uebung in frau- 
zösischer Explikation dieser Regeln. 
6) Geschichte. · 
Genauere Kenntniß der alten Geschichte, insbesondere der griechischen und römischen. 
7) Geographie. 
Grundbegriffe der Erd= und Himmelskunde. 
Physikalische und politische Geographie der europäischen und der wichtigsten außer- 
europäischen Länder. 
Speziellere Kenntniß von Deutschland. 
8) Zeichnen und Kalligraphie. 
a) Linearzeichnen, 
b) Freihandzeichnen nach leichten Vorlegblättern, darstellend Umrisse von Köpfen, 
IP) regelmäßige und deutliche deutsche und lateinische Handschrift. 
9) Gymnastik. 
Leichte Uebungen am Barren und Reck, im Hoch= und Weitsprung, im Klettern. 
In allen wissenschaftlichen Fächern und in den Sprachen wird schriftlich und mündlich 
geprüft. 
Jeder inländische Bewerber, welcher die Prüfung bestanden hat und in der Lokation 
unter den 18 Ersten ist, hat Anspruch auf die Einreihung als etatmäßig präbendirter 
Kadet. 
Die 2 nächsten bestandenen inländischen Bewerber können als nicht präbendirte Ka- 
detten eintreten. 
In jede der beiden höheren Klassen können, wofern dieselben noch nicht vollzählig 
sind, Bewerber unmittelbar aufgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Anfor- 
derungen entsprechen und die Uebergangsprüfung in die betreffende Klasse bestehen. 
§. 11. 
Nach Abfluß des 5. Semesters werden die Kadetten zu ihrer praktischen Ausbildung 
in ein Regiment kommandirt und behalten die Uniform, die Auszeichnung und die Be- 
züge des Kadetten 1. Klasse noch ein halbes Jahr bei. 
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