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Die Portepeefähnrichsprüfung selbst kann sowohl vor als nach erfolgtem Dienst-
eintritt abgelegt werden. Sie findet jährlich zweimal — nämlich im Frühjahr und
Herbst — statt.
Die Termine dafür werden jeweilig mindestens 1 Wochen vorher öffentlich bekannt
gemacht.
Die Zulassung zu der Portepeefähnrichsprüfung ist abhängig:
1) bei den einjährigen Freiwilligen, den dreijährigen Freiwilligen und den dem Civil-
stande angehorigen Bewerbern:
a) von dem Nachweis durch Taufschein, daß das 17te Lebensjahr vollendet und
das 23ste noch nicht zurückgelegt ist;
b) von der Beibringung eines Zeugnisses, daß der Bewerber bei einer Truppen-
abtheilung als Offizierskandidat angenommen werden wird oder angenommen
worden ist;
c) von der Beibringung eines Zeugnisses von Seite eines Gymnasiums, eincs
Lyceums oder einer Realschule 2c. über den Grad der wissenschaftlichen Be-
fähigung des Bewerbers.
2) Bei Ausgehobenen von einem vorschriftsmäßigen Dienstzeugniß über die Würdig-
keit, auf Beförderung zu dienen.
Auf Grund dieser Nachweise sind die Regiments= und Abtheilungskommandanten
berechtigt, Anmeldungen zur Portepeefähnrichsprüfung anzunehmen.
Die Anmeldungen zu der Portepeefähnrichsprüfung erfolgen bei dem K. Kriegs-
ministerium durch den Truppentheil, bei welchem der Bewerber eingetreten ist, oder
nach bestandener Prüfung auf Grund der sub 1b. enthaltenen Bedingungen eintreten wird.
Bei der Anmeldung zur Portepeefähnrichsprüfung sind von den Truppentheilen
noch folgende Papiere einzureichen:
1) ein National, nach Beilage 2, für jeden Bewerber einzeln;
2) das von dem Bewerber unter Aufsicht angefertigte und dahin bescheinigte curri-
culum vitae (Beilage 3);
3) eine Uebersicht des genossenen Unterrichts nebst den zugehörigen Schulzeugnissen
nach Beilage 4;
4) eventuell das in §. 16 vorgeschriebene Dienstzeugniß.