Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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In der Portepeefähnrichsprüfung werden folgende Kenntnisse gefordert: 
1) Deutsche Sprache. 
Eine gute leserliche Handschrift, ein geordneter Styl ohne orthographische und 
grammatikalische Fehler, Gewandtheit im schriftlichen Aufsatz, sowie im mündlichen 
Vortrage, Nachweis einiger Kenntniß der deutschen Literatur. 
Bei der allgemeinen Bedeutung dieser Disciplin wird, wer in der deutschen Sprache 
in Bezug auf Grammatik und Rechtschreiben nur das Prädikat „nicht hinreichend“ oder 
darunter erreicht, überhaupt als nicht bestanden erachtet. Bei Feststellung eines der- 
artigen Endurtheils entscheidet nicht allein das Urtheil des Examinators in der deutschen 
Sprache, sondern es stimmen hiebei auch die Examinatoren in den übrigen Disciplinen 
mit, auf Grund der in den letzteren abgelieferten schriftlichen Prüfungsarbeiten. 
2) Lateinische Sprache. 
Das geläufige Verstehen der lateinischen Classiker: Curtins, Cicero's Reden, Ovids 
Metamorphosen. 
Uebung im schriftlichen Uebertragen aus dem Lateinischen in das Deutsche und 
grammatikalisches Analysiren einzelner Stellen. 
3) Französische Sprache. 
Geläufiges Lesen und Uebersezen aus dem Deutschen in das Französische und 
umgekehrt, grammatikalisch-etymologisches Analysiren französischer Säze und Kenntniß 
der Syntax. 
4) Mathematik. 
#a) Arithmetik. 
Rechnen mit ganzen und gebrochenen Zahlen, sowie mit Decimalbrüchen. Die ein- 
fache und zusammengesetzte Regel de tri. 
Einfache Zins= und Theilungsrechnung. Geseze der Addition, Subtraction, Multi- 
plication, Division, Potenzirung, des Wurzelausziehens und der Logarithmen. Buch- 
staben-Rechnung, und in dieser das Ausziehen der Quadratwurzeln und die Rechnung 
mit Logarithmen. Gleichungen mit einer und mit mehreren Unbekannten incl. derer 
des ten Grads. Die Elemente der logarithmischen Gleichungen. Proportionen, Pro- 
gressionen niederer Ordnung und Zinseszinsrechnung. Einiges von den Kettenbrüchen.
	        
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