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In allen Fächern mit Ausnahme des Zeichnens wird schriftlich und mündlich
geprüft.
Jeder Bewerber, welcher die Portepeefähnrichsprüfung mit Erfolg bestanden hat,
bekommt das Zeugniß der Reife zum Portepeefähnrich und damit das Recht zum Eintritt
in den Kursus der Portepeefähnrichsschule.
Die Ernennung zum Portepeefähnrich geschieht auf Grund des von der Truppen-
abtheilung auszustellenden Dienstzeugnisses und nach Maßgabe der Vakaturen.
Das Zeugniß „nicht hinreichend bestanden“ hat die Verweisung zu einer #2ten und
letzten Prüfung, welche nach ½ Jahr, und das Zeugniß „ungenügend bestanden“ die
Verweisung zu einer 2ten und letzten Prüfung, welche nicht früher als nach Ablauf
eines Jahres gemacht werden darf, zur Folge.
Beide Arten von Nachprüfungen beschränken sich nur auf diejenigen Fächer, in
welchen der betreffende Bewerber bei der 1sten Prüfung „nicht befriedigend“ bestanden
ist, und welche ihm durch die Prüfungskommission schriftlich mitgetheilt werden.
. §.18.
Der Aufenthalt des Portepeefähnrichs in der Kriegsschule zählt als Dienstzeit.
Die Lokation der Portepeefähnriche in der Offiziersprüfung entscheidet über ihr
künftiges Dienstalter als Lientenant.
8. 19.
Ein Portepeefähnrich, der schlechte Sitten, Unfleiß, Unfähigkeit und Indisciplin
zeigt, rückt auf den Antrag des Generalquartiermeisters und auf die Verfügung des
Königl. Kriegsministeriums bei seinem Regiment wieder ein.
8. 20.
Am Schlusse des praktischen Kursus wird die Offiziersprüfung abgehalten.
Wer in der Offiziersprüfung das Prädikat „befriedigend bestanden“ erhalten hat,
bekommt das Zeugniß der Reife zum Offizier und wird in seiner Waffe nach Maßgabe
der Vakaturen zum Lieutenant ernannt.
Das Prädikat „nicht hinreichend bestanden“ oder „.ungenügend bestanden“ hat die
Verweisung zu einer 2ten aber letzten Offiziersprüfung zur Folge.
Ein Portepeefähnrich, welcher in der Asten Offiziersprüfung nicht bestanden ist,
kann darum nachsuchen, einen 2ten aber letzten Kursus an der Portepeefähnrichsschule
mitzumachen.