Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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In dem letzteren Fall ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche 
bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen= 
gleichheit entscheidet das Loos.“ 
Art. 13. 
§. 154 wird in folgender Fassung beibehalten: 
„Nach dem Schlusse der Wahlhandlung wird für den Gewählten zu dessen 
Legitimation eine Wahlurkunde mit der Unterschrift der zu Feststellung des 
Wahlergebnisses gesetzlich berufenen Personen ausgefertigt.“ 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 26. März 1868. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Geßler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Cabinetschef: 
Egloffstein. 
8) Gesetz, 
betreffend die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Vollziehung des Art. 9 des Verfassungsgesetzes vom heutigen Tag, betreffend 
einige Abänderungen des IN. Kapitels der Verfassungsurkunde, verordnen und verfügen 
Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Für die Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten ist in jeder Gemeinde eine 
Kommission zu bilden. Sie besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorstand, dem Ge- 
meindepfleger und drei weiteren von dem vereinigten Gemeinderath und Bürgerausschuß 
aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern.
	        
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