Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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In Gemeinden von mehr als 10,000 Einwohnern können jene vereinigten Collegien 
aux je drei von und aus ihnen gewählten Mitglichern Subkommissionen zu Unter- 
stützung der Kommission bilden. 
Art. 2. 
Die Kommissionen sind bleibend. 
Eine Neuwahl der von dem vereinigten Gemeinderath und Bürgerausschuß bestellten 
Mitglieder findet nur insoweit statt, als Letztere aus jenen Kollegien auszuscheiden haben. 
Art. 3. 
Die Kommissionen sind verpflichtet, die Wählerlisten anzulegen, und durch Samm- 
lung der nöthigen Materialien dafür Sorge zu tragen, daß sie jeder Zeit ohne Verzug 
richtig gestellt werden können. 
Art. 4. 
Zur Aufuahme eignen sich alle württembergischen Staatsbürger, welche in der Ge- 
meinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht blos vorübergehenden Aufenthalt haben und 
nicht nach Art. 4 des Verfassungsgesetzes vom heutigen Tag vom Wahlrecht ausge- 
schlossen sind. 
Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht blos 
vorübergehenden Aufenthalts directe Staatssteuer, Wohn= oder Bürgersteuer entrichten, 
sind von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen. Dagegen ist die Aufnahme der 
übrigen Wahlberechtigten durch ihre Anmeldung zur Aufnahme und erforderlichen Falls 
durch den Nachweis ihrer Wahlberechtigung (Abs. 1) bedingt. 
Im Falle der Beanstandung kann der Wahlberechtigte die Entscheidung der Ober- 
amtswahlkommission (vergl. Art. 17) verlangen, welche endgiltig entscheidet. 
Art. 5. 
Wer in mehreren Gemeinden einen Wohnsitz oder nicht blos vorübergehenden 
Aufenthalt hat, ist in die Wählerliste derjenigen Gemeinde aufzunehmen, in welcher er 
zur Zeit der Feststellung der Liste sich aufhält. 
Wahlberechtigte vom Militärstande, welche sich bei der Fahne befinden, wählen an 
dem Ort ihrer Garnison. 
Art. 6. 
Die Wählerliste hat die Namen der Wahlberechtigten je unter Aufführung ihrer 
Vernamen und ihres Berufs zu enthalten. Die Festsetzung der näheren Bestimmungen 
isi Sache der Instruction.
	        
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