Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 7. 
Vor der erstmaligen Anlegung der Wählerliste und ebenso vor jeder Wahl un— 
mittelbar nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt ist ein öffent- 
licher Aufruf zu Anmeldung der Wahlberechtigten zu erlassen. 
Den Wahlberechtigten steht das Recht zu, auch in der Zwischenzeit ihre Anmel- 
dungen der Kommission zu übergeben. Die Berücksichtigung einer Anmeldung bei der 
Wahl setzt voraus, daß sie spätestens in der für etwaige Beschwerden gegen die Wahl- 
liste vorgesehenen Frist (Art. 8), je nach Umständen mit den erforderlichen Belegen 
(Art. 4, 2. Abs.) der zuständigen Kommission übergeben worden ist. 
Art. 8. 
Binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt 
müssen die Wahllisten gefertigt, beziehungsweise ergänzt sein (vergl. Art. 3). Sie sind 
sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen auf dem 
Rathhause zu allgemeiner Einsichtnahme aufzulegen; auch ist, daß dies geschehen, öffent- 
lich bekannt zu machen. 
Innerhalb dieses Zeitraums ist jeder Einwohner der Gemeinde befugt, gegen die 
aufgelegten Listen wegen Uebergehung von Personen, welche in dieselben aufzunehmen 
gewesen wären, sowie gegen Aufnahme unberechtigter Personen bei der Kommission für 
Abfassung der Liste schriftlich oder mündlich Vorstellung zu erheben. 
Die Kommission hat längstens binnen drei Tagen von Erhebung der Vorstellung 
au Beschluß darüber zu fassen, und wenn sich der Betreffende bei letzterem nicht beruhigen 
zu können erklärt, die endgiltige Entscheidung der Oberamtswahlkommission einzuholen. 
Nach Ablauf der vorgesehenen Frist von sechs Tagen kann mit Wirksamkeit für 
die nächste Wahl eine Aenderung der Wahlliste nicht mehr vorgenommen werden (vergl. 
jedoch Art. 15 Abf. 1). 
» Art. 9. 
Spätestens am 21sten Tage nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regie- 
rungsblatt haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten sammt den Akten über beanstandete 
Wahlberechtigungen dem Bezirksamt einzusenden. 
Dasselbe veranlaßt die alsbaldige endgiltige Entscheidung über diese Anstände durch 
die Oberamtswahlkommission, ergänzt hienach die Wählerlisten, läßt nach erfolgter
	        
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