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Prüfung äußerlich wahrnehmbare Mängel berichtigen, und übersendet die Listen zur Be-
nützung bei der Wahl rechtzeitig dem betreffenden Distriktswahlkommissär.
Nur Derjenige ist zur Wahl zuzulassen, welcher in die Wählerliste aufgenommen ist.
Art. 10.
Gleichzeitig mit dem Wahlausschreiben hat das Ministerium des Innern die Ab-
stimmungsorte zu bestimmen und bekaunt zu machen.
Hiebei ist jedes Oberamt in angemessene Abstimmungsbezirke, deren Zahl jedoch
fünf bis sechs, in größeren Oberämtern sieben bis acht nicht übersteigen darf, ein-
zutheilen.
Außerdem können Gemeinden von mehr als 10,000 Einwohnern in gleicher Weise
in mehrere Abstimmungsdistrikte getheilt werden.
Art. 11.
Die Beaussichtigung der gesetzmäßigen Vornahme des Wahlgeschäfts ist Obliegenheit
des Oberamts.
Die Wahlvorsteher für die einzelnen Abstimmungsdistrikte werden von der Ober-
amtswahlkommission gewählt.
Die Namen derselben sind zu veröffentlichen.
Art. 12.
Den Wahlvorstehern der einzelnen Abstimmungsdistrikte werden zu der Wahl-
handlung zwei von den vereinigten bürgerlichen Collegien des Abstimmungsorts aus
ihrer Mitte zu bestellende Urkundspersonen beigegeben, welche mit ersteren die Distrikts-
wahlkommission bilden. Außerdem hat, falls der Abstimmungsdistrikt mehrere Gemein-
den umfaßt, bei der Abstimmung der Wähler jeder Gemeinde der Vorsteher der letzteren,
und im Falle seiner Verhinderung ein anderes von dem Ortsvorsteher zu bestimmendes
Mitglied der bürgerlichen Collegien anwesend zu sein, um erforderlichen Falls der
Wahlkommission bei Zweifeln über die Person einzelner Wähler Auskunft zu ertheilen.
Art. 13.
Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau 30 Tage nach dem Er-
scheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt in allen Abstimmungsbezirken gleich-
zeitig vorzunehmen und müssen längstens in zwei fortlaufenden Tagen beendigt sein.
Der Tag der Wahl ist wenigstens drei Tage vor der Wahlhandlung in jeder Ge-
meinde auf ortsübliche Weise bekannt zu machen; ebenso ist die Zeit des Beginnens