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kommission des betreffenden Abstimmungsdistrikts sind berechtigt, bei der Stimmenab-
zählung gleichfalls anwesend zu sein.
Art. 18.
Die Oberamtswahlkommission hat, unbeschadet des Wahlprüfungsrechts der Ab-
geordnetenkammer, Anstände, welche sich bei Abzählung der Stimmen ergeben, zu ent-
scheiden und das Wahlergebniß zu constetiren.
Insbesondere entscheidet im Zweifelsfalle die Kommission, ob der Name des Ge-
wählten mit der nöthigen Deutlichkeit be eichnet ist.
Stimmzettel, welche nicht in einem gestempelten Couvert verschlossen sind, werden
nicht berücksichtigt. Enthält das Couvert mehrere Stimmzettel, so werden diese, wenn
sie denselben Namen enthalten, nur einfach gezählt, andernfalls außer Berücksichtigung
gelassen. Enthält der Stimmzettel mehrere Namen, so gilt der oben stehende, von meh-
reren in gleicher Linie stehenden der links befindliche.
Bei der Stimmenzählung wird darauf keine Rücksicht genommen, ob ein Gewählter
wählbar ist.
Art. 19.
Hat die Wahl nach §. 144 der Verfassungs-Urkunde, bezichungsweise Art. 7 des
Verfassungsgesetzes vom heutigen Tag, zu keinem Ergebniß geführt, so hat der Ober-
amtmann unverweilt eine neue Wahl anzuordnen.
Sie wird auf Grund derselben Wählerlisten nach denselben Abstimmungsbezirken
und bei gleicher Besetzung der Wahlkommissionen wie die erste Wahl vorgenommen.
Sie findet genau zehn Tage nach Veröffentlichung der oberamtlichen Wahlanord-
nung statt.
- Art. 20.
Für den Gewählten ist von dem Oberamtmann auf gedrucktem Formulare eine von
ihm und den Urkundspersonen unterzeichnete Wahlurkunde auszustellen, welche zu ent-
halten hat: «
1) den Namen des Wahlortes;
2) die Zahl der berufenen und der zur Abstimmung erschienenen Wähler;
3) die Zeit des Wahlgeschäfts;
4) den vollständigen Namen und Stand des Gewählten, dessen Alter, sofern es der
Kommission bekannt ist;
5) die auf ihn gefallene Stimmenzahl;