Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

189 
malz nach dessen Raumverhältnisse zu dem gedörrten (getrockneten) Malz und den Betrag 
der Uebergangssteuer von Grünmalz vereinsländischen Ursprungs zu bestimmen, durch 
das Finanzgesetz vom 23. März 1868 für die Finanzperiode 1. Juli 18 6 7/70 verlängert 
worden ist, so wird unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 11. Juni 1866 (Reg. 
Blatt S. 196) der Steuersatz für das zur Bereitung von Branntwein bestimmte 
Grünmalz, sowie der Betrag der Uebergangssteuer für gequetschtes Grünmalz bis 
auf Weiteres, wie bisher, auf neun Kreuzer vom Simri festgesetzt. 
Stuttgart den 4. April 1868. 
Renner. 
MMä — — 
Berichtigung. 
In Nro. 13 des Regierungsblatts muß auf Seite 156 das Schlußwort des dritten Absatzes 
heißen „erfolgt“ statt „erfolgte"“. 
  
Gedruckt bet G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.