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Art. 7.
Durch jede in einem gerichtlichen Strafverfahren vor einem inländischen Gerichte
ergangene rechtskräftige Verurtheilung des Angeklagten wird der Thatbestand der straf-
baren Handlung einschließlich der Thäterschaft für die bürgerlichen Gerichte dergestalt
festgestellt, daß jeder Gegenbeweis ausgeschlossen ist.
Eine freisprechende Entscheidung des Strafrichters ist für die bürgerlichen Gerichte
nicht maaßgebend.
Die Würdigung der Beweiskraft inländischer nicht gerichtlicher und ausländischer
Strafurtheile bleibt dem Ermessen der Gerichte überlassen.
Art. 8.
Die Besetzung der Gerichte überhaupt, sowie bei Verhandlung und Entscheidung
einzelner Rechtsstreitigkeiten bestimmt das Gesetz über die Gerichtsverfassung.
Die Uebertragung richterlicher Handlungen an einzelne Mitglieder oder an eine
Deputation des Prozeßgerichts oder an andere Gerichte findet nur in den durch das
Gesetz bezeichneten Fällen statt.
Art. 9.
Das Gebiet der Handelsstreitsachen im Sinne der Art. 32 Ziff. 1, 7 Abs. 3,
15 Abs. 1, 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung begreift:
1) die durch Handelsgeschäfte begründeten oder in Ausübung eines Handelsgewerbes
sonst erwachsenen Rechtsverbindlichkeiten, insbesondere auch die Verbindlichkeiten
aus Versicherungen von Privatgesellschaften, mag die Versicherung gegen feste Prä-
mie erfolgen oder auf Gegenseitigkeit beruhen, sowie die Rechtsverhältnisse aus der
Bestellung, Zurückforderung oder Geltendmachung von Faustpfändern für Forde-
rungen aus Handelsgeschäften, aus dem Bestande oder der Ausübung des Reten-
tionsrechts wegen solcher Forderungen und aus dem Bestande oder der Geltend-
machung von gesetzlichen Pfandrechten an beweglichen Sachen für Forderungen aus
Handelsgeschäften, wenn der Kläger und der Beklagte zur Zeit der Entstehung der
Verbindlichkeit Kaufmann war;
2) die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, zwischen
dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber eines Handelsgewerbs, sowie zwischen
den Theilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften, sowohl wäh-
rend des Bestehens als nach Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, deß-