Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 7. 
Durch jede in einem gerichtlichen Strafverfahren vor einem inländischen Gerichte 
ergangene rechtskräftige Verurtheilung des Angeklagten wird der Thatbestand der straf- 
baren Handlung einschließlich der Thäterschaft für die bürgerlichen Gerichte dergestalt 
festgestellt, daß jeder Gegenbeweis ausgeschlossen ist. 
Eine freisprechende Entscheidung des Strafrichters ist für die bürgerlichen Gerichte 
nicht maaßgebend. 
Die Würdigung der Beweiskraft inländischer nicht gerichtlicher und ausländischer 
Strafurtheile bleibt dem Ermessen der Gerichte überlassen. 
Art. 8. 
Die Besetzung der Gerichte überhaupt, sowie bei Verhandlung und Entscheidung 
einzelner Rechtsstreitigkeiten bestimmt das Gesetz über die Gerichtsverfassung. 
Die Uebertragung richterlicher Handlungen an einzelne Mitglieder oder an eine 
Deputation des Prozeßgerichts oder an andere Gerichte findet nur in den durch das 
Gesetz bezeichneten Fällen statt. 
Art. 9. 
Das Gebiet der Handelsstreitsachen im Sinne der Art. 32 Ziff. 1, 7 Abs. 3, 
15 Abs. 1, 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung begreift: 
1) die durch Handelsgeschäfte begründeten oder in Ausübung eines Handelsgewerbes 
sonst erwachsenen Rechtsverbindlichkeiten, insbesondere auch die Verbindlichkeiten 
aus Versicherungen von Privatgesellschaften, mag die Versicherung gegen feste Prä- 
mie erfolgen oder auf Gegenseitigkeit beruhen, sowie die Rechtsverhältnisse aus der 
Bestellung, Zurückforderung oder Geltendmachung von Faustpfändern für Forde- 
rungen aus Handelsgeschäften, aus dem Bestande oder der Ausübung des Reten- 
tionsrechts wegen solcher Forderungen und aus dem Bestande oder der Geltend- 
machung von gesetzlichen Pfandrechten an beweglichen Sachen für Forderungen aus 
Handelsgeschäften, wenn der Kläger und der Beklagte zur Zeit der Entstehung der 
Verbindlichkeit Kaufmann war; 
2) die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, zwischen 
dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber eines Handelsgewerbs, sowie zwischen 
den Theilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften, sowohl wäh- 
rend des Bestehens als nach Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, deß-
	        
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