Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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14) Mitverbindlichkeiten für Forderungen, wegen welcher gegen eine der verpflichteten 
Personen als Beklagten eine der Bestimmungen dieses Artikels anwendbar wäre, 
deßgleichen 
15) Ansprüche gegen Erben aus derartigen Verbindlichkeiten des Erblassers. 
Die Anwendung der Vorschriften bezüglich der Besetzung der Gerichte in Handels- 
sachen auf die kaum bezeichneten Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich und für alle In- 
stanzen durch die Begründung der Klage in der Klagschrift bestimmt; doch kann auch auf 
Grund des mündlichen Klagevorbringens eine Besetzung des Gerichts mit Schöffen aus 
dem Kaufmannsstande auf Antrag drr Parteien verfügt werden. Ist hienach wegen eines 
von mehreren in Einer Klage verbundenen Ansprüchen (Art. 21 Ziff. 5, 320) die Bese- 
tzung des Gerichts mit Schöffen aus dem Kaufmannsstande begründet, so entscheidet 
das Gericht in derselben Besetzung auch über die anderen Ansprüche. 
Art. 10. 
Die Gerichte des Landes sind einander zur Rechtshilfe verpflichtet. Dieselbe ist 
nur zu verweigern, wenn ein Eingriff in die eigene Gerichtsbarkeit des ersuchten Gerichts 
vorliegt oder die aufgetragene Handlung gegen die Gesetze oder die Dienstbefugnisse des 
Gerichts verstoßen würde. 
Hierüber, sowie über Einwendungen, welche die Art und Weise der Ausführung be- 
treffen, entscheidet das ersuchte Gericht. 
Art. 11. 
Ueber die ausländischen Gerichten zu leistende Rechtshilfe entscheiden zunächst die 
Staatsverträge. 
In Ermanglung solcher ist auswärtigen Gerichten in Rechtsstreitigkeiten, welche 
vor einem der in gegenwärtigem Gesetze anerkaunten Gerichtsstände geführt werden, gegen 
Zusicherung des Kostenersatzes, Rechtshilfe zu leisten, falls die Gegenseitigkeit verbürgt 
ist, und soweit als die Gesetze des Landes nicht entgegenstehen. 
Ausgenommen von den Gerichtsständen ist der Gerichtsstand der unerlaubten Hand- 
lung, wenn er gegen württembergische Unterthanen im Auslande in Anspruch genom- 
men wird. 
Auch im Falle der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts und der Gegenseitigkeit 
ist der Vollziehung des ausländischen nach den Gesetzen des Auslandes vollstreckbaren.
	        
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