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200 fl. nicht übersteigt, beziehungsweise nicht über diesen Betrag hinaus geschätzt wer-
den kann.
Art. 19.
Auch wenn der Streitwerth den Betrag von 200 fl. übersteigt, gehören vor die
Oberamtzgerichte:
1) Ansprüche aus unehelichem Beischlaf (Art. 28 des Gesetzes vom 5. September 1839);
2) Wandlungsklagen wegen Viehmängel (Gesetz A. vom 26. Dezember 1861);
3) Streitigkeiten über Gegenstände des Handels auf Messen und Märkten, wenn die
Klage während der Dauer eben dieser Messe oder dieses Marktes angebracht wird;
4) Arrestklagen und Anträge auf einstweilige Verfügungen (vergl. jedoch die Art. 825,
846, 850—8529;
5) Klagen auf Räumung oder Ueberlassung von Wohnungs= und andern Räumen
zwischen Vermiethern und Miethern.
Art. 20.
Alle andern Streitigkeiten gehören vor das Kreisgericht.
Ebendahin gehören ohne Rücksicht auf den Streitwerth alle Entschädigungsklagen
aus Dienstvergehen oder Dienstversehen der vom Staate ernannten richterlichen Beamten.
Art. 21.
Insoweit die Zuständigkeit eines Gerichts durch den Werth des Streitgegenstandes
bedingt wird, entscheidet der Verkehrswerth, welchen die als streitig eingeklagte Hauptsache
zur Zeit der Zustellung der Klage (Art. 325) hatte; Nebenforderungen an Früchten,
Zinsen, Schäden und Prozeßkosten bleiben unberücksichtigt, wenn nicht eine solche Neben-
forderung für sich die Zuständigkeitssumme erreicht.
Bei der Berechnung des Werths kommt in Betracht:
1) wenn es sich um den Besitz einer Sache handelt, der Werth der Sache selbst; bei
der Klage auf Bestellung eines Pfandes der Betrag der sicherzustellenden Forde-
rung; bei der Pfandklage der Betrag der sichergestellten Forderung, sofern solcher
nicht höher ist, als der Werth des Pfandes;
2) bei Grunddienstbarkeiten der Werth, welchen die Dienstbarkeit für das herrschende
Grundstück hat; wenn jedoch der Betrag, um welchen sich der Werth des dienenden
Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, dieser Betrag;
3) wenn es sich um die Anerkennung des Rechts zum Bezuge regelmäßig wiederkehren-