Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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der Leistungen handelt, bei immerwährender oder ungewisser Dauer des Bezugs- 
rechts das Fünfundzwanzigfache des zu ermittelnden Jahresbetrages, und wo gesetz- 
lich eine Ablösungssumme festgesetzt ist, der Betrag dieser Summe, bei bestimm- 
ter Dauer des Bezugerechts der Gesammtbetrag der Leistungen, jedoch in keinem 
Falle mehr, als das Fünfundzwanzigfache eines Jahresbetrags. 
Rückständige Leistungen werden zu dem Werthe der künftig verfallenden hinzuge- 
rechnet; 
4) wenn es sich um das Bestehen oder die Dauer eines Pacht= oder Miethverhältnisses 
handelt, der Betrag des auf die Pacht= oder Miethzeit fallenden Zinses, jedoch in 
keinem Falle mehr, als das Fünfundzwanzigfache eines Jahresbetrags; 
5) wenn eine Klage von mehreren Klägern erhoben oder gegen mehrere Beklagte ge- 
richtet wird, oder wenn gegen denselben Beklagten mehrere Ansprüche in einer 
Klage verfolgt werden, der Gesammtwerth aller geltend gemachten Ansprüche. 
Im Uebrigen finden die Art. 663, 665, 666, 671, 672, und wenn es sich um die 
Anfechtung eines Vertrags wegen Verletzung handelt, der Art 665 sinngemäße Anwen- 
dung. 
Art. 22. 
Werden im Laufe eines Rechtsstreits in Folge des Vorbringens einer Partei An- 
sprüche Gegenstand der richterlichen Beurtheilung, deren Werth einzeln oder, sofern nicht 
eine Zusammenrechnung nach Art 21 ausgeschlossen ist, im Ganzen die für die Zustän- 
digkeit des Prozeßgerichts maaßgebende Summe übersteigt, so hat dieses, soweit nicht 
Prorogation eintritt, den Rechtsstreit vor das zuständige Gericht zu verweisen. 
Hieher gehört insbesondere der Fall einer zulässigen Widerklage. 
Die Entscheidung über die erwachsenen Kosten ist vom Ausgang der Hauptsache 
abhängig. 
Eine im Lauf des Streits eintretende Minderung des streitigen Anspruchs oder 
theilweise Anerkennung desselben bleibt ohne Einfluß auf die Zuständigkeit. 
Art. 23. 6 
In allen Sachen, welche die Zuständigkeit des Gemeinderaths übersteigen, die 
Fälle des Art. 20 Abs. 2 ausgenommen, können die Parteien sich der Gerichtsbarkeit 
desselben unterwerfen. Hiezu wird die ausdrückliche Erklärung der Parteien erfordert, 
daß sie dem Ausspruch des Gemeinderaths, obschon ihm in dieser Sache keine Zustän- 
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