Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

*z 114 — 
Art. 26. 
Die Entscheidung eines höheren Gerichts (Kreisgericht, Oberamtsgericht), wodurch 
dasselbe sich für zuständig erklärt, kann aus dem Grunde, daß ein untergeordnetes 
Gericht (Oberamtsgericht, Gemeinderath) zuständig sei, weder von einer Partei ange- 
fochten, noch von Amtswegen beanstandet werden. 
Art. 27. 
Die Entscheidung des Oberamtsgerichts, wodurch dasselbe sich für zuständig erklärt, 
kann aus dem Grunde, daß das Kreisgericht zuständig sei, nur mit der sofortigen 
Beschwerde (Art. 770, 771) bei dem Kreisgericht angefochten werden. Eine weitere 
Beschwerde findet nicht statt. 
Wird das Rechtsmittel der Beschwerde versäumt oder verworfen, so tritt außer in 
Fällen des Art. 20 Abs. 2 die Wirkung der Prorogation ein. 
Art. 28. 
Die Entscheidung, wodurch das höhere Gericht sich für unzuständig erklärt, ist für 
das untergeordnete Gericht bindend, den Parteien steht dagegen eine Beschwerde nur 
bei dem nächst höheren Gerichte zu, dessen Entscheidung mit der in Art. 26 bezeichneten 
Wirkung endygiltig ist. 
Art. 29. 
Die Entscheidung, wodurch ein unteres Gericht sich für unzuständig erklärt, insbe- 
sondere auch ein Verweisungsbescheid in Fällen des Art. 22 bindet das höhere Gericht 
nicht. Den Parteien steht eine Beschwerde zu. Die Entscheidung des höheren Gerichts 
ist mit der in Art. 26 bezeichneten Wirkung endgiltig. 
Art. 30. 
Für das Gantverfahren und die Streitigkeiten in Gantsachen sind besondere Bestim- 
mungen vorbehalten. 
Titel III. 
Von den Gerichtsständen. 
Art. 31. 
Zwischen mehreren Gerichten erster Instanz, welche je in verschiedenen Bezirken 
gleichartige Gerichtsbarkeit besitzen, sind unter dem Vorbehalt des Art. 30 die nachfol- 
genden Regeln maaßgebend.
	        
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