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Art. 26.
Die Entscheidung eines höheren Gerichts (Kreisgericht, Oberamtsgericht), wodurch
dasselbe sich für zuständig erklärt, kann aus dem Grunde, daß ein untergeordnetes
Gericht (Oberamtsgericht, Gemeinderath) zuständig sei, weder von einer Partei ange-
fochten, noch von Amtswegen beanstandet werden.
Art. 27.
Die Entscheidung des Oberamtsgerichts, wodurch dasselbe sich für zuständig erklärt,
kann aus dem Grunde, daß das Kreisgericht zuständig sei, nur mit der sofortigen
Beschwerde (Art. 770, 771) bei dem Kreisgericht angefochten werden. Eine weitere
Beschwerde findet nicht statt.
Wird das Rechtsmittel der Beschwerde versäumt oder verworfen, so tritt außer in
Fällen des Art. 20 Abs. 2 die Wirkung der Prorogation ein.
Art. 28.
Die Entscheidung, wodurch das höhere Gericht sich für unzuständig erklärt, ist für
das untergeordnete Gericht bindend, den Parteien steht dagegen eine Beschwerde nur
bei dem nächst höheren Gerichte zu, dessen Entscheidung mit der in Art. 26 bezeichneten
Wirkung endygiltig ist.
Art. 29.
Die Entscheidung, wodurch ein unteres Gericht sich für unzuständig erklärt, insbe-
sondere auch ein Verweisungsbescheid in Fällen des Art. 22 bindet das höhere Gericht
nicht. Den Parteien steht eine Beschwerde zu. Die Entscheidung des höheren Gerichts
ist mit der in Art. 26 bezeichneten Wirkung endgiltig.
Art. 30.
Für das Gantverfahren und die Streitigkeiten in Gantsachen sind besondere Bestim-
mungen vorbehalten.
Titel III.
Von den Gerichtsständen.
Art. 31.
Zwischen mehreren Gerichten erster Instanz, welche je in verschiedenen Bezirken
gleichartige Gerichtsbarkeit besitzen, sind unter dem Vorbehalt des Art. 30 die nachfol-
genden Regeln maaßgebend.