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Art. 32.
Der allgemeine Gerichtsstand wird durch den Wohnsitz des Beklagten und wenn
derselbe seinen Wohnsitz in den Bezirken mehrerer Gerichte hat, bei jedem dieser Gerichte
begründet.
Art. 33.
Denm allgemeinen Gerichtsstande eines Andern folgen:
1) Ehefrauen, demjenigen ihrer Ehemänner. Eine Ausnahme tritt ein, wenn der
Ehemann mit Zurücklassung der Ehefrau seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben
hat, ohne einen neuen Wohnsitz im Inlande zu begründen;
2) eheliche und den ehelichen gleichgeachtete Kinder, demjenigen des Vaters, so lange
sie nicht einen eigenen Wohnsitz begründen;
3) uneheliche Kinder unter derselben Voraussetzung, demjenigen der Mutter.
Art. 34.
Inländer, welche keinen ordentlichen Wohnsitz im Lande haben, können vor dem
Gerichte ihres letzten Wohnsitzes oder ihres dermaligen inländischen Aufenthaltsortes
und in Ermanglung des einen oder andern bei dem Gerichte des Orts, welchem sie mit
Heimathrecht angehören, oder in welchem sie Vermögen besitzen, belangt werden.
Forderungen, welche einer Person zustehen, gelten bei Anwendung dieser Bestim-
mung als Vermögen, welches sich am Wohnsitz des Schuldners befindet. Ist die For-
derung in das Unterpfandsbuch eingetragen, so ist sie auch als Vermögen anzusehen,
welches sich an dem Orte befindet, wo das Unterpfandsbuch geführt wird.
Art. 35.
Die Bestimmung des Art. 34 gilt insbesondere gegen Inländer, welche im Aus-
lande wohnen oder sich aufhalten oder mit unbekanntem Aufenthalt abwesend sind, sowie
gegen Auswanderer im Falle des §. 32 der Verfassungsurkunde.
Art. 36.
Der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen wird durch den Sitz ihrer Ver-
waltung bestimmt, wenn er nicht in anderer Weise geregelt worden ist.
Art. 37.
Der allgemeine Gerichtsstand der Handelsgesellschaften wird durch das deutsche Han-
delsgesetzbuch bestimmt. Aktiengesellschaften, welche keine Handelsgesellschaften sind, haben
den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessen Sprengel sich ihr Sitz befindet.