Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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darauf an den Beklagten erlassene und demselben zugestellte richterliche Verfügung der 
Rechtsstreit wirklich eingeleitet worden ist (Rechtshängigkeit). 
Ist in dem Falle, wenn jede Partei zur Erhebung der Klage berechtigt erscheint, 
diese bei verschiedenen an sich zuständigen Gerichten erhoben worden, so wird dasjenige 
Gericht ausschließlich zuständig, bei welchem die Streitsache zuerst rechtshängig wurde 
(Prävention). 
Nach eingetretener Rechtshängigkeit dauert der Gerichtsstand fort, auch wenn die 
Verhältnisse, welche ihn begründeten, nachmals wegfallen. 
Art. 59. 
Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz wird, ohne daß es seiner Zustim- 
mung bedarf (vergl. übrigens Art. 324), durch ausdrückliche oder stillschweigende Ver- 
einbarung der Parteien zuständig (Prorogation). 
Stillschweigende Vereinbarung ist anzunehmen, wenn die Unzuständigkeit des ange- 
rufenen Gerichts von dem bei der mündlichen Verhandlung erschienenen Beklagten nicht 
vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend gemacht wird. 
Art. 60. 
Prorogation ist unzulässig: 
1) wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus demselben 
entspringenden Streitigkeiten bezieht; diese Beschränkung findet keine Anwendung 
auf ausländische Rentenbanken und Versicherungsgesellschaften wegen der aus ihrem 
inländischen Geschäftsbetrieb entstehenden Streitigkeiten; 
2) wenn für die Klage ein Gerichtsstand nach dem Gesetze ausschließlich zuständig ist; 
3) wenn der Rechtsstreit die persönlichen Eigenschaften und Befugnisse einer Person betrifft. 
« Art. 61. 
Der durch giltige Uebereinkunft verabredete Gerichtsstand schließt die gesetzlichen 
Gerichtsstände als solche aus, er wird aber seinerseits durch eine nachfolgende giltige 
selbst stillschweigende Prorogation ausgeschlossen. 
Art. 62. 
Auch die Prorogation auf ein ausländisches Gericht ist giltig, soweit Staatsver- 
träge nicht etwas anderes festsetzen. 
In Streitigkeiten zwischen Ausländern, für welche ein Gerichtsstand im Lande 
nicht begründet ist, wird Prorogation von den inländischen Gerichten nicht angenommen. 
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