— 184 —
Art. 63.
Die durch Prorogation begründete Zuständigkeit eines gesetzlich unzuständigen Gerichts,
gleichwie die durch Rechtshängigkeit begründete ausschließliche Zuständigkeit eines gesetz-
lich zuständigen Gerichts kann dem Gerichte durch Uebereinstimmung beider Parteien in
jeder Lage des Rechtsstreits entzogen werden (vergl. jedoch Art. 304).
Art. 64.
Die Gerichte haben über ihre Zuständigkeit selbst und von Amtswegen zu erkennen.
Soweit jedoch Prorogation möglich ist, muß unbeschadet der Vorschrift des Art. 32|
die Einrede der Unzuständigkeit abgewartet werden.
In Ermanglung einer zulässigen Prorogation ist das Verfahren nichtig.
Art. 65.
Wenn über die Zuständigkeit zwischen mehreren Gerichten Streit entsteht, oder
Ungewißheit herrscht, so wird von dem gemeinschaftlichen nächst höheren Gerichte, geeig-
neten Falls nach Vernehmung der Untergerichte und der Parteien, die Zuständigkeit in
berathender Sitzung festgesetzt.
Art. 66.
Streitigkeiten der Parteien über die Zuständigkeit können durch sofortige Beschwerde
(Art. 770 ff.) an das nächst höhere Gericht gebracht und bis zum obersten Gerichtshofe
verfolgt werden.
Wird dieses Rechtsmittel gegen den Ausspruch der Zuständigkeit versäumt, so tritt
die Wirkung der Prorogation ein, soweit eine solche zulässig gewesen wäre.
Titel IV.
Von der Behinderung und Ablehnung der Gerichtspersonen.
Art. 67.
Eine Behinderung des Richters findet statt:
1) in Sachen, in welchen er als Partei auftritt oder rücksichtlich deren er zu einer der
Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreß-
pflichtigen steht;
2) in Sachen seiner Verlobten oder seiner Ehefrau, auch nach der Scheidung;
3) in Sachen von Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert
oder durch Adoption verbunden sind, sowie von Personen, mit denen er in der