Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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fenden Nummern versehen, dem Protokolle beizuheften, in welchem die Gründe für ihre 
Gültig= oder Ungültigerklärung kurz anzugeben sind. 
S. 12. 
Nach beendigter Abstimmung vereinigen sich die Commissäre der einzelnen Ab- 
stimmungsbezirke am dritten Tage an einem von dem Wahldirektor zu bezeichnenden 
Orte zu einem Zusammentritt und tragen unter dem Vorsitze und der Leitung des 
Wahldirektors das Ergebniß der einzelnen Wahlen unter Beiziehung von je vier Mit- 
gliedern des Gemeinderaths und Bürgerausschusses des Orts des Zusammentritts 
zusammen. 
Ueber diese Verhandlung wird ein kurzes Protokoll aufgenommen, welches nebst 
den Wahlmännerlisten und den Abstimmungs-Protokollen aus den einzelnen Abstim- 
mungsbezirken in der Registratur desjenigen Oberamts, dessen Vorstande die Direktion 
der Wahl übertragen ist, niederzulegen ist. 
Für den Gewählten wird eine von dem Wahldirektor, den Distriktswahlcommissären 
und den bei der Zusammenstellung beigezogenen Urkundspersonen unterzeichnete Legiti- 
mations-Urkunde ausgestellt und dem Ministerium des Innern zur Beglaubigung und 
Zustellung an den Gewählten vorgelegt. 
§. 13. 
Die Diäten und Reisekosten der Wahldirektoren und Bezirks-Commissäre sind durch 
die Oberämter zusammenzustellen und dem Ministerium des Innern zur Zahlungs- 
Einleitung vorzulegen. 
Stuttgart den 8. Februar 1868. 
Geßler.
	        
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