— 214 —
lehnt, daß derselbe nicht mehr beschlußfähig ist, so zieht das Oberamtsgericht die Ver-
handlung und Entscheidung der Sache an sich.
Im Fall der Ablehnung so vieler Mitglieder eines Oberamtsgerichts oder Kreis-
gerichts, daß das Gericht nicht mehr besetzt werden kann, ist von der über die Ableh-
nung entscheidenden Stelle ein anderes auf gleicher Stufe stehendes Gericht mit der
Sache zu beauftragen.
Dasselbe kann im Fall der Ablehnung des Oberamtsrichters geschehen.
Bei dem Obertribunal kommt nöthigenfalls die Bestimmung des Art. 73 Ziff. 4
zur Anwendung.
Art. 76.
Die Bestimmungen der Art. 73 und 75 finden auch Anwendung, wenn ohne ein Ab-
lehnungsgesuch die Behinderung von Gerichtsmitgliedern zur Sprache kommt (Art. 67u. 68).
Uebrigens können die Gerichtsmitglieder, bei welchen ein Behinderungsgrund oder
ein Grund, aus welchem sie wegen besorgter Befangenheit abgelehnt werden könnten,
zutrifft, im Einverständniß mit dem Gerichtsvorstand, der Vorstand eines Gerichts im
Einverständniß mit seinem gesetzlichen Stellvertreter, selbst sich von der Theilnahme
au der Verhandlung und Entscheidung der Sache ausschließen und ist in den bezeichne-
ten Fällen die in Art. 73, 76 Abs. 1 vorgeschriebene Beschlußfassung nur dann erfor-
derlich, wenn ein solches Einverständniß nicht vorliegt, oder die Ansschließung das Gericht
beschlußunfähig machen würde (Art. 75).
Art. 77.
Alle Gerichtshandlungen, welche von einem unfähigen Richter oder unter Mitwir-
kung eines solchen zu einer Zeit, da der Behinderungsgrund schon bestand, vorgenom-
men wurden, sind nichtig.
Dasselbe gilt im Falle der Ablehnung wegen besorgter Befangenheit von den nach
Anbringung des Ablehnungsgesuchs vorgenommenen Handlungen, wenn dem Ablehnungs-
gesuche stattgegeben wird.
· Art. 78.
Die Bestimmungen dieses Titels sind auch auf die Gerichtsschreiber der Kreisgerichte
und des Obertribunals anzuwenden.
Die etwa erforderliche Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bei welchem die
Gerichtsschreiber angestellt sind.