Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Slande des Rechtsstreits zur Keuntuißnahme und beliebigen Wahrung seiner Rechte, 
sowie gleichzeitig dem Gegner des Auffordernden zur Nachricht mitgetheilt. 
Art. 104. 
So lange der Aufgeforderte schweigt, geht der Rechtsstreit ohne weitere Rücksicht- 
nahme auf die Streitverkündigung fort. 
Erklärt er dem Rechtsstreit beitreten zu wollen, so kommen die Vorschriften über 
die Nebenintervention zur Anwendung. 
Art. 105. . 
Die Streitverkündigung ist in jeder Lage des Rechtsstreits, auch in der Rechts- 
mittelinstanz zulässig. 
Nach civilrechtlichen Grundsätzen ist zu beurtheilen, wiefern bezüglich des Entschä- 
digungsanspruchs der Partei an den Aufgeforderten eine Streitverkündigung überhaupt 
nothwendig und eine vorgenommene Streitverkündigung wirksam ist. 
Art. 106. 
Der Beitritt des Aufgeforderten gilt nicht als Anerkennung seiner Entschädigungs- 
pflicht. 
Derselbe ist zu weiterer Streitverkündigung befugt. 
Art. 107. 
Wer mit einer dinglichen oder dieser gleich zu achtenden Klage als Besitzer einer 
Sache belangt worden ist, die er in fremdem Namen zu besitzen behauptet, kann die 
Verhandlung zur Hauptsache, so lange er sich in dieselbe noch nicht eingelassen hat, 
verweigern, wenn er dem Kläger denjenigen benennt, in dessen Namen er besitzt 
(Art. 340, 344—310). " 
Die Vorschrift dieses Artikels findet auch Anwendung, wenn Jemand wegen Aus- 
übung einer Dienstbarkeit oder eines andern dinglichen Rechtes belangt wird, welche er 
in fremdem Namen auszuüben behauptet. 
Art. 108. 
Erkennt der Kläger die Behauptung des Beklagten nicht als richtig an, so hat das 
Gericht den Benannten aufzufordern, in der anberaumten Tagfahrt oder schriftlich vor 
derselben sich über jene Behauptung zu erklären (Art. 340). 
Wird von dem Benannten die Behauptung des Beklagten als richtig zugegeben, 
so kann der Kläger ungeachtet dieses Zugeständnisses den Rechtsstreit gegen den Beklag-
	        
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