Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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ten fortsetzen. In diesem Falle bleibt dem Benannten unbenommen, sich dem Beklag- 
ten als Nebenintervenient anzuschließen. Läugnet aber der Benannte die Behauptung 
des Beklagten oder unterläßt er, eine Erklärung abzugeben, so ist der Beklagte, wenn 
er den Rechtsstreit nicht allein fortsetzen will, berechtigt, sich durch Ueberlassung des 
Besitzes an den Kläger von der Klage zu befreien. Ein Versäumungsverfahren findet 
gegen den Benannten nicht statt. 
Art. 109. 
Erkennt der Kläger die Behauptung des Beklagten sofort oder nach erfolgter Er- 
klärung des Benannten als richtig an, so ist der Beklagte von der Klage zu entbinden; 
dem Kläger bleibt es, wenn er sich mit dem Benannten über dessen Eintritt an die 
Stelle des Beklagten nicht vereinigt, vorbehalten, seine Rechte gegen den Benannten 
mittelst neuer Klage geltend zu machen. 
Art. 110. 
Eine Beiladung dritter Personen zu einem zwischen Andern anhängigen Rechts- 
streite findet von Amtswegen niemals und auf Antrag nur in den durch dieses Gesetz 
bestimmten Fällen statt. 
Diter VIII. 
Von den Bevollmächtigten und Beiständen der Parteien. 
Art. 111. 
Die Parteien können den Rechtsstreit in Person oder unbeschadet der Bestimmung 
des Art. 114 durch Bevollmächtigte führen. 
Die Partei kann auch neben ihrem Bevollmächtigten auftreten. 
Art. 112. 
Als Bevollmächtigte werden, vorbehältlich der Bestimmungen für das Verfahren 
vor den Ortsgerichten, nur zugelassen: 
1) öffentliche Rechtsanwälte und zwar inländische unbeschränkt, ausländische, wenn 
und so weit in dem Staate, welchem sie angehören, die Gegenseitigkeit verbürgt ist; 
2) Streitgenossen und Intervenienten in der betreffenden Sache; 
3) Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie und bis zum vierten Grade der 
Seitenlinie; 
4) Ehemänner in Sachen der Ehefrauen;
	        
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