Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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5) Staatsdiener einschließlich der hofkammerlichen Beamten in Sachen des Staats, 
beziehungsweise sder Hofdomänenkammer; 
6) standesherrliche und gutsherrliche Beamte, deßgleichen Verwalter von Gütern, welche 
in einem bleibenden Dienstverhältniß stehen, in Sachen ihres Dienstherrn; 
7) Vorsteher, Mitglieder der Verwaltung und Beamte einer juristischen Person oder 
einer Aktiengesellschaft in deren Angelegenheiten; 
8) Procuristen, Handlungsbevollmächtigte und Handlungsgehilfen in den aus dem 
Betriebe eines Handelsgewerbes entstandenen Streitigkeiten des Principals (vergl. 
Art 42, 47, 58 des deutschen Handelsgesetzbuchs). 
Durch diese Vorschriften wird die Bestimmung des Art. 17 der deutschen Wechsel- 
ordnung nicht berührt. 
Uebrigens können Frauenspersonen und solche, welche in eigenen Angelegenheiten 
vor Gericht zu handeln nicht fähig sind, auch nicht Andere vor Gericht vertreten. Deß- 
gleichen bleibt der Art. 6 des Gesetzes vom 5. September 1839, betreffend die privat- 
rechtlichen Folgen der Verbrechen und Strafen, in Geltung. 
Art. 113. 
Unfähige Bevollmächtigte (Art. 112) sind von Amtswegen zurückzuweisen. 
Die Zurückweisung hat zur Folge, daß die Partei bei der Verhandlung, bei wel- 
cher die Unfähigkeit ausgesprochen wird, deßgleichen bei allen späteren Prozeßhandlungen, 
welche der unfähige Vertreter etwa noch vornehmen wollte, als nicht vertreten behan- 
delt wird. 
Vor diesem Zeitpunkt von einem unfähigen Bevollmächtigten vorgenommene Pro- 
zehhandlungen können aus dem Grunde der Unfähigkeit des Bevollmächtigten weder von 
der Partei als ungiltig angefochten, noch von der Gegenpartei oder von Amtswegen 
beanstandet werden. 
Gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten steht der Partei eine Beschwerde 
zum nächst höheren Gerichte, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zu. 
Art. 114. 
Die Gerichte sind befugt, unverständliche Schriftsätze der Partei mit der Auflage 
zuückzugeben, daß sie sich in dem Rechtsstreit fernerhin durch einen öffentlichen Rechts- 
anwalt vertreten zu lassen habe. 
Unter derselben Auflage und unter Verfällung der Partei in die Kosten der ver-
	        
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