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Art. 123.
Der Prozeßbevollmächtigte kann, soweit die Vollmacht nicht etwas Anderes ent-
hält, die Führung des Prozesses oder die Vornahme einzelner Prozeßhandlungen einem
Stellvertreter übertragen. 5 ·
Art. 124.
Mehrere Prozeßbevollmächtigte einer Partei sind, sofern in der Vollmacht nicht
etwas Anderes bestimmt ist, berechtigt, sowohl gemeinschaftlich, als auch einzeln für
die Partei zu handeln.
Art. 125.
Die vom Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlungen haben der Gegenpartei
gegenüber dieselbe Wirkung, als wenn sie von der Partei selbst ausgegangen wären.
Dieses gilt insbesondere von Geständnissen und andern thatsächlichen Erklärungen, inso-
weit sie nicht von der mit erschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
Art. 126.
Die Prozeßvollmacht geht, wenn nicht das Gegentheil ausgedrückt ist, auf die Erben
des Vollmachtgebers über.
Sie erlischt weder durch die Verheirathung der Vollmachtgeberin, noch dadurch,
daß an die Stelle des gesetzlichen Vertreters, welcher die Vollmacht ertheilt hat, ein
anderer gesetzlicher Vertreter tritt oder daß die Partei prozeßfähig wird oder die Prozeß-
fähigkeit verliert. ·
Der Bevollmächtigte ist- verpflichtet, von derartigen Veränderungen dem Gerichte
sofort Kenntniß zu geben, welchem die Benachrichtigung des Gegentheils hievon obliegt.
Art. 127.
Das Verhältniß zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten, insbe-
sondere deren wechselseitige Befugniß zur Aufkündigung des Vollmachtsvertrags, ist
nach civilrechtlichen Vorschriften zu beurtheilen. Der Bevollmächtigte ist jedoch durch
die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange
zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise Sorge getra-
gen hat.
Die Kündigung des Vollmachtsvertrags ist dem Gerichte anzuzeigen. Der Gegen-
partei gegenüber erlangt dieselbe Wirksamkeit von dem Zeitpunkt an, in welchem sie
Kenntniß von der Kündigung erhalten hat.