Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 128. 
Hat Jemand, ohne Bevollmächtigter einer Partei zu sein, als solcher für sie gehan- 
delt, so sind diese Handlungen, wenn sie nicht von der Partei anerkannt worden sind, 
nichtig. In dieser Beziehung kommt unbeschadet der Vorschrift des Art. 116 Abs. 1 
die Bestimmung des Art. 82 zur Anwendung. 
Art. 129. 
Die im Art. 112 bezeichneten Personen können, auch ohne Prozeßbevollmächtigte 
zu sein, von der Partei als Beistände zur Unterstützung bei der mündlichen Rechtsver- 
theidigung beigezogen werden. 
Art. 130. 
Das von dem Beistande Vorgetragene gilt als von der Partei selbst vorgebracht, 
insoweit es nicht sofort von dieser selbst oder deren Prozeßbevollmächtigten berichtigt 
oder widerrufen wird. 
Art. 131. 
Die besonderen Rechtsverhältnisse der öffentlichen Rechtsanwälte werden durch ein 
Gesetz bestimmt werden. Inzwischen hat es dießfalls bei den bestehenden Normen sein 
Bewenden. 
Ebenso bleibt die Feststellung ihrer Gebühren künftiger Gesetzgebung vorbehalten; 
bis dahin werden dieselben durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Die Verabredung einer höheren Gebühr ist der eigenen Partei gegenüber zulässig. 
Art. 132. 
Die Belohnung und Entschädigung anderer Prozeßbevollmächtigter und Beistände 
bleibt der eigenen Partei gegenüber der Privatübereinkunft überlassen. In Ermanglung 
einer solchen ist darüber im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. 
Titel IX. 
Von den Prozeßkosten und Sicherheitsleistungen im Rechtsstreite. 
Art. 133. 
Jede Partei hat die durch ihre Prozeßhandlungen verursachten Kosten, vorbehältlich 
des Anspruchs auf Erstattung, zu bestreiten. 
Die Kosten solcher gerichtlichen Handlungen, welche von beiden Theilen gemein- 
schaftlich veranlaßt oder vom Gerichte im Interesse beider Parteien auf Antrag oder 
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