Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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der Betrag der Forderung von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der 
Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war. 
Art. 138. 
Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, 
welche das Rechtsmittel eingelegt hat. 
Dasselbe gilt von der Partei, welche auf ein Rechtsmittel verzichtet. 
Art. 139. 
Ist das Rechtsmittel der Berufung, der Nichtigkeitsklage, oder der Wiederauf- 
nahmeklage mit Erfolg eingelegt, so sind die Kosten des Rechtsmittels und ebenso die 
Kosten der früheren Instanzen, soweit hierüber noch zu entscheiden ist, nach Maaßgabe 
der Art. 134, 137 der in der Rechtsmittelinstanz unterliegenden Partei zuzuscheiden, 
leziehungsweise gegenseitig aufzuheben (vergl. jedoch Art. 718). 
Doch kann, wenn in Folge der Entscheidung über das Rechtsmittel noch weiteres 
Verfahren in der Hauptsache stattfindet, von der Entscheidung derselben die Verfügung 
über die Kosten des Rechtsmittels oder die Kosten früherer Instanzen oder alle diese 
Kosten abhängig gemacht werden. 
Art. 140. 
Die Kosten einfacher Beschwerden trägt der Beschwerdeführer, wenn er unterliegt. 
Wird die Beschwerde ganz oder theilweise mit Erfolg erhoben, so hat das Gericht 
in der Regel, und wenn hiedurch das Verfahren vor dem Unterrichter beendigt wird, 
nothwendig, mit der Entscheidung über die Beschwerde die Kosten dem Gegner des 
Beschwerdeführers (vergl. jedoch Art. 146) ganz oder theilweise zuzuscheiden. Ist nach 
dem Ermessen des Oberrichters im einzelnen Falle die sofortige Entscheidung über die 
Kosten der Beschwerde nicht thunlich, so hat er dieß dem Urtheil in der Hauptsache 
vorzubehalten, in welchem Falle diese Kosten als Theil der Kosten in der Hauptsache 
zu behandeln sind. 
Art. 141. 
Ist bei Abschließung eines Vergleichs in einer gerichtlich anhängigen Sache nichts 
über die Prozeßlosten sestgesetzt worden, so wird angenommen, daß die Kosien gegenseitig 
aufgehoben seien.
	        
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