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Art. 146.
Gesetzliche Vertreter und Prozeßbevollmächtigte können durch das Prozeßgericht auf
den Antrag einer Partei persönlich zur Tragung derjenigen Kosten verurtheilt werden,
welche sie durch pflichtwidriges Verhalten veranlaßt haben.
Vor der Entscheidung ist jedoch den gedachten Personen Gelegenheit zur Abgabe
ihrer Erklärung zu geben.
Die Bestimmung dieses Artikels findet auch auf die dem Prozeßgericht untergebenen
Richter, Gerichtspersonen und sonstigen öffentlichen Diener Anwendung.
Art. 147.
Zu den zu ersetzenden Kosten gehören auch die Gebühren der von der obsiegenden
Partei aufgestellten oder beigezogenen öffentlichen Rechtsanwälte.
Die Parteien find in der Wahl der inländischen öffentlichen Rechtsanwälte nicht
beschränkt.
Diejenigen Kosten, welche durch einen nicht nothwendigen Wechsel in der Person
des Prozeßbevollmächtigten oder Beistands verursacht worden sind, ist die Gegenpartei zu
ersetzen nicht schuldig.
Auch kann, wer gleichzeitig mehrere Prozeßbevollmächtigte oder Beistände beizieht,
nur die Kosten der Beiziehung eines Einzigen ersetzt verlangen.
Art. 148.
Oeffentliche Rechtsanwälte können in ihren eigenen Angelegenheiten der unter-
liegenden Partei die taxmäßigen Gebühren aufrechnen.
Art. 149.
Die durch den Rechsstreit veranlaßten Reisekosten der Parteien, ihrer Bevollmäch-
tigten und Beistände, wie auch sonstige Auslagen, deßgleichen die Entschädigung für den
durch die Führung des Rechtsstreits veranlaßten nothwendigen Zeitaufwand gehören zu
den Prozeßkosten.
Ueber die Nothwendigkeit dieser Kosten, sowie über den Betrag derselben entscheidet
das Gericht nach billigem Ermessen, soweit nicht hinsichtlich des Betrags eine Taxe besteht.
Art. 150.
Der Ersatz anderweitigen Schadens, welchen eine Partei durch den Rechtsstreit er-
litten haben will, kann nur im abgesonderten Civilrechtsweg und nach Civilrechtsgrund-
sätzen verlangt werden.