Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 37% — 
Art. 146. 
Gesetzliche Vertreter und Prozeßbevollmächtigte können durch das Prozeßgericht auf 
den Antrag einer Partei persönlich zur Tragung derjenigen Kosten verurtheilt werden, 
welche sie durch pflichtwidriges Verhalten veranlaßt haben. 
Vor der Entscheidung ist jedoch den gedachten Personen Gelegenheit zur Abgabe 
ihrer Erklärung zu geben. 
Die Bestimmung dieses Artikels findet auch auf die dem Prozeßgericht untergebenen 
Richter, Gerichtspersonen und sonstigen öffentlichen Diener Anwendung. 
Art. 147. 
Zu den zu ersetzenden Kosten gehören auch die Gebühren der von der obsiegenden 
Partei aufgestellten oder beigezogenen öffentlichen Rechtsanwälte. 
Die Parteien find in der Wahl der inländischen öffentlichen Rechtsanwälte nicht 
beschränkt. 
Diejenigen Kosten, welche durch einen nicht nothwendigen Wechsel in der Person 
des Prozeßbevollmächtigten oder Beistands verursacht worden sind, ist die Gegenpartei zu 
ersetzen nicht schuldig. 
Auch kann, wer gleichzeitig mehrere Prozeßbevollmächtigte oder Beistände beizieht, 
nur die Kosten der Beiziehung eines Einzigen ersetzt verlangen. 
Art. 148. 
Oeffentliche Rechtsanwälte können in ihren eigenen Angelegenheiten der unter- 
liegenden Partei die taxmäßigen Gebühren aufrechnen. 
Art. 149. 
Die durch den Rechsstreit veranlaßten Reisekosten der Parteien, ihrer Bevollmäch- 
tigten und Beistände, wie auch sonstige Auslagen, deßgleichen die Entschädigung für den 
durch die Führung des Rechtsstreits veranlaßten nothwendigen Zeitaufwand gehören zu 
den Prozeßkosten. 
Ueber die Nothwendigkeit dieser Kosten, sowie über den Betrag derselben entscheidet 
das Gericht nach billigem Ermessen, soweit nicht hinsichtlich des Betrags eine Taxe besteht. 
Art. 150. 
Der Ersatz anderweitigen Schadens, welchen eine Partei durch den Rechtsstreit er- 
litten haben will, kann nur im abgesonderten Civilrechtsweg und nach Civilrechtsgrund- 
sätzen verlangt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.