— 384 —
Art. 151.
Will eine Partei die Feststellung von Kosten, zu deren Ersatz die Gegenpartei ver-
pflichtet ist, veranlassen, so hat sie ein Verzeichniß dieser Kosten in der erforderlichen
Anzahl von Ausfertigungen einzureichen und soweit nöthig die einzelnen Ansätze zu
bescheinigen.
Die Prüfung des Verzeichnisses und die Feststellung des Kostenbetrags erfolgt durch
den Vorsitzenden oder einen von ihm beauftragten Richter.
Die Verfügung, wodurch der Kostenbetrag festgestellt wird, ist den eingereichten
Ausfertigungen beizusetzen und durch deren Zustellung den Parteien zu eröffnen.
Art. 152.
Vom Zeitpunkte dieser Zustellung an berechnet, hat jede Partei eine Frist von zwei
Wochen, um unter Hervorhebung der von ihr beanstandeten Posten Gegenvorstellung
zu erheben.
Das Prozeßgericht entscheidet, nöthigenfalls nach Vernehmung der Gegenpartei, in
berathender Sitzung.
Den Parteien steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu.
Dritten Personen, deren Ansprüche durch die Kostenfeststellung herabgemindert wor-
den sind, steht die Gegenvorstellung und nach deren Verwerfung sofortige Beschwerde
bis zum nächst höheren Gerichte zu. Der Erfolg der Beschwerde kommt auch der Partei
zu statten.
Artt. 153.
Die Parteien sind schuldig, alle der Gegenpartei aufzurechnenden Kosten soweit
mröglich so zeitig zu berechnen, daß die Feststellung entweder mit der Verkündigung des
Urtheils oder doch mit dessen vollständiger Abfassung erfolgen kann.
Die Versäumung dieser Obliegenheit durch die Partei beziehungsweise deren Ver-
treter oder Bevollmächtigten wird mit Geldstrafe geahndet und zieht die Verpflichtung
zur Tragung der hiedurch verursachten Kosten nach sich.
Art. 154.
Die Bestimmungen der Art. 151 und 152 Abs. 1 finden auch Anwendung auf
öffentliche Rechtsanwätte, welche die Dekretur ihrer Gebühren gegenüber ihrer eigenen
Partei verlangen.