Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 151. 
Will eine Partei die Feststellung von Kosten, zu deren Ersatz die Gegenpartei ver- 
pflichtet ist, veranlassen, so hat sie ein Verzeichniß dieser Kosten in der erforderlichen 
Anzahl von Ausfertigungen einzureichen und soweit nöthig die einzelnen Ansätze zu 
bescheinigen. 
Die Prüfung des Verzeichnisses und die Feststellung des Kostenbetrags erfolgt durch 
den Vorsitzenden oder einen von ihm beauftragten Richter. 
Die Verfügung, wodurch der Kostenbetrag festgestellt wird, ist den eingereichten 
Ausfertigungen beizusetzen und durch deren Zustellung den Parteien zu eröffnen. 
Art. 152. 
Vom Zeitpunkte dieser Zustellung an berechnet, hat jede Partei eine Frist von zwei 
Wochen, um unter Hervorhebung der von ihr beanstandeten Posten Gegenvorstellung 
zu erheben. 
Das Prozeßgericht entscheidet, nöthigenfalls nach Vernehmung der Gegenpartei, in 
berathender Sitzung. 
Den Parteien steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu. 
Dritten Personen, deren Ansprüche durch die Kostenfeststellung herabgemindert wor- 
den sind, steht die Gegenvorstellung und nach deren Verwerfung sofortige Beschwerde 
bis zum nächst höheren Gerichte zu. Der Erfolg der Beschwerde kommt auch der Partei 
zu statten. 
Artt. 153. 
Die Parteien sind schuldig, alle der Gegenpartei aufzurechnenden Kosten soweit 
mröglich so zeitig zu berechnen, daß die Feststellung entweder mit der Verkündigung des 
Urtheils oder doch mit dessen vollständiger Abfassung erfolgen kann. 
Die Versäumung dieser Obliegenheit durch die Partei beziehungsweise deren Ver- 
treter oder Bevollmächtigten wird mit Geldstrafe geahndet und zieht die Verpflichtung 
zur Tragung der hiedurch verursachten Kosten nach sich. 
Art. 154. 
Die Bestimmungen der Art. 151 und 152 Abs. 1 finden auch Anwendung auf 
öffentliche Rechtsanwätte, welche die Dekretur ihrer Gebühren gegenüber ihrer eigenen 
Partei verlangen.
	        
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