Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 157. 
Der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (vergl. Art. 344, 345) 
muß auf eine bestimmte Summe gerichtet werden. « 
Bei Bestimmung der Höhe der zu leistenden Sicherheit ist der Betrag der Prozeß- 
kosten zu Grunde zu legen, welchen der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben 
wird. Die demselben durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu 
berücksichtigen. 
Der sicherzustellende Betrag ist nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der 
Umstände vom Gerichte festzusetzen. 
Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, daß die geleistete Sicherheit nicht hinreiche, 
so kann der Beklagte die Bestellung weiterer Sicherheit verlangen. 
Art. 158. . 
Die Sicherheitsleistung kann in erster Instanz für die Kosten dieser Instanz und, 
sofern die Berufungssumme als vorhanden anzunehmen ist, auch für die Kosten der 
Berufungsinstanz gefordert werden. 
Für die Kosten der Instanz der Nichtigkeitsklage oder der Wiederaufnahmeklage 
kann sie gefordert werden, wenn das eine oder andere dieser Rechtsmittel von dem Kläger 
eingelegt ist. 
Art. 159. 
So lange der Verbindlichkeit, wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, nicht 
entsprochen worden, ist der Beklagte zur Fortsetzung des Verfahrens nicht verpflichtet. 
Das Gericht hat dem Kläger in dem die Leistung der Sicherheit anordnenden Vor- 
bescheide eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher die Sicherheit zu leisten ist. 
Wird letztere binnen dieser Frist nicht bestellt, so ist auf Antrag der Beklagte mit der 
Wirkung des Art. 388 zur Zeit von der Klage zu entbinden oder, wenn über ein Rechts- 
mittel des Klägers in höherer Instanz zu verhandeln ist, dasselbe zu verwerfen. 
Art. 160. 
Wird im Falle der Anstellung einer Widerklage über die Vorklage früher, als über 
die Widerklage entschieden, so kann das Gericht, wenn das Vorbringen des Widerklägers 
glaubhaft und zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs nicht offenbar unge- 
eignet erscheint, auf Antrag verfügen, daß die Vollstreckung des über die Vorklage ge- 
fällten Urtheils nur gegen Sicherheitsleistung erfolge.
	        
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