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Die Gebühren der Anwälte gehen der Forderung der Staatskasse vor.
Art. 170.
Das Gericht ist berechtigt, die für die arme Partei vorgemerkten Beträge von dem
zu Erstattung derselben verurtheilten Gegner nach Maßgabe der Art. 151, 152 einzuziehen.
Ebenso sind die für die Armenpartci bestellten Anwälte befugt, den Betrag ihrer
Gebühren von dem zu dereu Erstattung verurtheilten Gegner nach Vorschrift der Artikel
151, 152 beizutreiben.
Die Beitreibung erfolgt kraft selbstständigen Rechts, gegen welches Einreden aus der
Person der armen Partei nur in soweit zulässig sind, als es sich um Aufrechnung von
Kosten handelt, deren Erstattung der armen Partei in demselben Rechtsstreite auferlegt
worden ist. *
Art. 171.
Auf die Verpflichtung zum Ersatze der dem Gegner erwachsenen Kosten hat das
Armenrecht keinen Einfluß.
Art. 172.
Das Armenrecht erlischt mit dem Tode der Person, welcher es bewilligt worden ist.
Art. 173.
Ausländer werden zum Armenrechte zugelassen, wenn in dem Staate, welchem sie
angehören, die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Auch wenn diese Voraussetzung zutrifft, ist die ausländische arme Partei von dem
Genusse derjenigen Wirkungen des Armenrechts ausgeschlossen, welche in dem fremden
Staate mit dem Armenrecht nicht verbunden sind.
In beiden Beziehungen entscheidet in Anstandsfällen das Justizministerium.
Art. 174.
Parteien, welche
1) die Zulassung zum Armenrechte durch unwahre Angaben erschleichen, oder
2) eine im Laufe des Rechtsstreits eingetretene wesentliche Verbesserung ihrer Ver-
mögensumstände anzuzeigen unterlassen, oder
3) das Armenrecht zu offenbar grundloser Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung
mißbrauchen,
werden, letzteren Falls in dem Endurtheil, mit angemessener Gefängnißstrafe innerhalb
der Disciplinarstrafbefugniß des Prozeßgerichts belegt.