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ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie sich bezogen hat, vorlege und daß
Stammbäume, Plane, Risse und sonstige Zeichnungen, sowie die auf die Sache bezüg-
lichen Akten des Gerichts oder anderer Behörden beigebracht werden. Anordnungen
dieser Art sind auch vor der mündlichen Verhandlung zulässig.
Art. 205.
Das Gericht kann, wenn es zur Ausmittlung der Wahrheit dienlich erscheint, in
jeder Lage des Rechtsstreits von Amtswegen die Vornahme des Angenscheins anordnen
und zu seiner Aufklärung unbestrittene oder festgestellte Thatsachen durch Sachverständige
begutachten lassen.
Art. 206.
Wenn es sich um die Auseinandersetzung verwickelter Rechtsverhältnisse, um die
Prüfung von umfänglichen Rechnungen, Handelsbüchern oder anderen derartigen Urkun-
den handelt, so kann das Gericht auch von Amtswegen anordnen, daß zum Zwecke
der Aufklärung und Feststellung der Streitpunkte zunächst vor einem seiner Mitglieder,
einem Mitglied des Oberamtsgerichts oder einer andern hiezu geeigneten Person ver-
handelt werde.
Der Beauftragte ist befugt, Sachverständige zuzuziehen und diese sowie die Par-
teien unter Androhung der nach Maaßgabe des Art. 511 zulässigen Geldstrafen durch
das Prozeßgericht vorladen zu lassen.
Die in den Protokollen über diese Verhandlungen niedergelegten Anträge und
Erklärungen haben dieselbe Bedeutung, wie wenn sie in einem vorbereitenden Schriftsatze
enthalten wären.
Art. 207.
Sind in einem Rechtsstreite mehrere Ansprüche erhoben oder liegen mehrere auf
denselben Anspruch sich beziehende selbstständige Streitpunkte vor, so kann das Gericht
auch von Amtswegen anordnen, daß eine getrennte Verhandlung über jene Ansprüche
stattfinde oder daß die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte
sich zu beschränken habe.
Art. 208.
Das Gericht kann mehrere bei demselben anhängige Rechtsstreite derselben Parteien
auch von Amtswegen zur gemeinsamen Verhandlung verbinden, wenn diese Rechtsstreite