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mittelst der Schrift; das aufgenommene Protokoll ist von ihnen durchzulesen und, wenn
sie des Schreibens kundig sind, durch ihre Unterschrift zu genehmigen.
Art. 214.
Prozeßleitende Verfügungen in der mündlichen Verhandlung insbesondere auch in
den Fällen der Art. 195, 198, 200, 202, 205, 207, 208, 209, 210, 212, kann der
Vorsitzende für sich allein erlassen.
Die Partei, welche sich durch eine solche Verfügung oder durch eine auf den Art. 199,
201, 204 beruhende Verfügung des Vorsitzenden beschwert findet, kann jedoch sofort
eine Entscheidung des Gerichts verlangen.
Ein selbstständiges Rechtsmittel findet nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen statt.
Art. 215.
Die Sitzungspolizei handhabt der Vorsitzende des Gerichts.
Er trifft die geeigneten Maaßregeln, um Störungen der Verhandlung und andere
Ordnungswidrigkeiten abzuwenden oder zu unterdrücken.
Er ertheilt denjenigen, welche durch ungeeignetes Betragen die Verhandlung stören,
Verweis und läßt dieselben nöthigenfalls entfernen.
Leistet der Ruhestörer nicht sogleich Folge oder kehrt er ohne Erlaubniß zurück,
so ist der Vorsitzende ermächtigt, die gefängliche Verwahrung desselben bis zum Schlusse
der Sitzung zu verfügen.
Gegen diese Maaßregeln findet sofortige Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung statt.
Art. 216.
Gegen diejenigen, welche sich in der Gerichtssitzung einer gröberen Ungebühr, ins-
besondere einer Beleidigung des Gerichts, einer Partei oder ihres Vertreters oder Bei-
standes, eines Zeugen oder Sachverständigen schuldig machen, kann, unbeschadet straf-
rechtlicher Verfolgung, der Vorsitzende eine Ordnungsstrafe bis zu zehn Gulden oder
drei Tagen Gefängniß verhängen.
Art. 217.
Die nach Maaßgabe des Art. 216 verhängten Freiheitsstrafen sind, wenn es sich
um Aufrechthaltung des obrigkeitlichen Ansehens handelt, sofort vollstreckbar.
Art. 218.
Die in Art. 215—217 bezeichneten Befugnisse kommen auch demjenigen Richter
zu, welcher außerhalb der Gerichtssitzung eine Amtshandlung vornimmt.