Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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welche Erinnerung erhoben sei. Die Vorlesung der übrigen Theile des Protokolls ist 
nicht erforderlich. 
« Art. 223. 
In dem Protokoll darf nichts überschrieben, zwischen den Zeilen eingeschaltet oder 
radirt werden. 
Sind Worte zu durchstreichen oder zur Seite zu schreiben, so ist solches am Rande 
von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber unterschriftlich zu beurkunden. 
Art. 224. 
Die Bestimmungen der Art. 221 —223 finden, soweit sie zutreffen, auch auf die 
Protokolle der Richter Anwendung, welche außerhalb der Gerichtssitzung eine Amts- 
handlung vornehmen. 
Titel XII. 
Von der Eröffnung gerichtlicher Verfügungen und Beschlüsse. 
Art. 225. 
Alle Verfügungen und Beschlüsse, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung 
ergehen, werden in der Gerichtssitzung sofort oder an einer späteren Tagfahrt verkündigt. 
Im letzteren Falle ist die Verkündigungstagfahrt sofort zu bestimmen und bekannt 
zu machen. 
Die Verkündigung ist wirksam, auch wenn sie in Abwesenheit einer oder beider 
Parteien vorgenommen wurde. 
Art. 226. 
Neben der Verkündigung in der Gerichtssitzung werden alle Verfügungen und Be- 
schlüsse, welche dem Einspruch oder einem Rechtsmittel unterliegen oder hievon abgesehen 
eine endliche oder einstweilige Verurtheilung oder die Auflage einer sonstigen persönlichen 
Leistung enthalten, oder das persönliche Erscheinen einer Partei in der Gerichtssitzung 
(Art. 202) bezwecken, von Amtswegen den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zugestellt. 
Ebenso werden alle Verfügungen und Beschlüsse, welche nicht auf Grund einer 
mündlichen Verhandlung ergehen, schriftlich zugestellt. 
Von Verfügungen, welche nur an Eine Partei schriftlich ergehen, wird der Gegen- 
partei jedenfalls eine schriftliche Benachrichtigung zugestellt.
	        
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