Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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In Fällen, in welchen die Zustellung an die Partei und an den Prozeßbevollmäch- 
tigten vorgeschrieben ist, entscheidet der Tag der letzterfolgten Zustellung. 
Art. 261. 
Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht 
mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, wonach der Anfang der 
Frist sich richten soll. « 
Eine auf acht Tage bestimmte Frist begreift volle acht Tage. 
Art. 262. 
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen laufen an demjenigen 
Wochen- oder Monatstage ab, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage 
entspricht, an welchem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, 
so endigt die Frist an dem letzten Tage dieses Monats. 
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen bürgerlichen Feier- 
tag, so ist der nächste Werktag als der letzte Tag der Frist anzusehen. 
Art. 263. 
Durch die Gerichtsferien wird, mit Ausnahme der in Art. 264 Abs. 2 bezeichneten 
Fristen, so wie der Fristen in Feriensachen, der bereits eingetretene Lauf einer Frist 
in der Art gehemmt, daß der bis zu den Ferien noch nicht abgelaufene Theil der Frist 
erst mit dem ersten Tage nach den Ferien wieder zu laufen beginnt. 
Auf diesen Tag wird auch der in die Ferien fallende Anfangspunkt der Frist von 
selbst hinausgerückt. 
Art. 264. 
Durch Uebereinkunft der Parteien können Tagfahrten auf eine andere von dem 
Vorsitzenden des Gerichts zu bestimmende Sitzung verlegt und Fristen abgekürzt oder 
erstreckt werden. 
Ausgenommen sind die Fristen für Erhebung der Rechtsmittel, des Einspruchs 
und der Gegenvorstellung (Art. 152), sowie die Fristen für Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand gegen Versäumung der Fristen zur Erhebung des Rechtsmittel, des 
Einspruchs und der Gegenvorstellung. 
Art. 265. 
Von dem Gerichte können auf den Antrag auch nur einer Partei richterliche Fri-
	        
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