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Art. 293.
Die Unterbrechung bewirkt, daß der Rechtsstreit in dem Stande, in welchem er
sich befindet, ruhen bleibt.
Anberaumte Fristen und Tagfahrten werden aufgehoben.
Fällt die Unterbrechung in den Lauf einer gesetzlichen Frist, so beginnt mit der
Wiederaufnahme des Verfahrens eine neue volle Frist (vergl. jedoch Art. 294 letzter Abs.).
Auf den Lauf der im Art. 264 Abs. 2 bezeichneten Fristen hat die durch Ueber-
einkunft der Parteien bewirkte Unterbrechung keinen Einfluß.
Die nach Art. 292 Ziff. 3 und 4 eintretende Unterbrechung hindert den Urtheils-
spruch nicht, wenn die mündliche Verhandlung beendigt ist.
Art. 294.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt:
1) in den Fällen des Art. 292 Ziff. 1—4 durch den Antrag der einen oder andern.
Partei;
2) in den Fällen des Art. 292 Ziff. 5 durch richterliche Verfügung. 6
Der Lauf der neuen gesetzlichen Frist beginnt in den Fällen des Art. 292 Ziff. 3
und 4 mit der richterlichen Eröffnung des auf Wiederaufnahme des Verfahrens ge-
richteten Antrags, wenn letzterer von derjenigen Partei ausgeht, welche die Frist nicht
zu wahren hat.
Art. 295.
Stirbt eine Partei während des Rechtsstreits, so geht derselbe kraft Gesetzes in
dem Stande, in welchem er sich befindet, auf ihre Erben über.
Den Erben stehen sonstige allgemeine Rechtsnachfolger gleich.
Art. 296.
Hatte der Erblasser einen Prozeßbevollmächtigten aufgestellt, dessen Vollmacht für
die Erben verbindlich ist, so ist derselbe auch ohne Erklärung der Erben über die Fort-
setzung des Rechtsstreits befugt, auf den Grund seiner Vollmacht so lange fortzuhandeln,
als nicht die Erben solche widerrufen.
Art. 297.
Auch in den Fällen des Art. 296 kann jedoch die Gegenpartei eine Erklärung der
Erben über die Fortsetzung des Rechtsstreits (Art. 298, 299) verlangen.