Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Von Anitswegen wird die Klageänderung nicht gerügt. 
Ueber die Einrede der Klageänderung wird sofort durch Vorbescheid beschlossen. 
Art. 331. 
Als Klageänderung ist es nicht anzusehen, wenn ohne Aenderung des Klagegrundes 
die Klage ergänzt, erläutert oder berichtigt, das Klagegesuch in der Hauptsache oder in 
Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt oder statt des ursprünglich gefor- 
derten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung die Leistung einer 
Entschädigung gefordert wird. 
Art. 332. 
Die Widerklage wird hinsichtlich des Verfahrens als Einrede behandelt, soweit das 
Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt. 
Wird sie in der schriftlichen Klagebeantwortung vorgebracht, so tritt die Rechts- 
hängigkeit mit den im Art. 327, 328 bezeichneten civilrechtlichen Wirkungen ein, 
sobald die Klagebeantwortung dem Kläger zur Replik zugestellt ist (Art. 335). 
Andernfalls ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maaßgebend, in welcher 
die Widerklage vorgebracht wird. 
Die Rechtshängigkeit der Widerklage fällt hinweg, wenn die Widerklage zurückge- 
nommen oder als unzulässig verworfen wird. 
Titel XIX. 
Vom Verfahren bis zum Urtheile. 
Art. 333. 
Die Klage wird dem Beklagten mit der Aufforderung zugestellt, seine schriftliche 
Vernehmlassung behufs Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Art. 181, 183, 184) 
biunen der anberaumten Frist einzureichen. 
Die Frist beträgt regelmäßig zwei Wochen, eine längere Frist ist nur aus beson- 
deren Gründen zulässig. 
Art. 334. 
Eine sachliche Prüfung der Vernehmlassung findet nicht statt. Wenn dieselbe jedoch 
den in Art. 181 Ziff. 1, 2 und 5 (vergl. Art. 114) enthaltenen Vorschriften nicht ent- 
spricht und dieser Mangel dem weiteren Verfahren nach Art. 335 ff. entgegensteht, so 
wird die zur Beseitigung des Mangels geeignete Verfügung erlassen.
	        
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