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Art. 355.
Wenn von mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbstständigen Streit-
punkten ein einzelner zur Entscheidung reif erscheint, dessen Erledigung nicht nothwendig
vor der Entscheidung der Hauptsache erfolgen muß, so kann das Gericht sofort zur
Fällung eines Urtheils über den einzelnen Streitpunkt schreiten (Zwischenurtheil).
Artt. 356.
Wofern die Art. 354 und 355 zur Anwendung kommen, wird gleichzeitig die zur
Vorbereitung der Endentscheidung erforderliche Verfügung erlassen.
Will umgekehrt das Gericht das Urtheil über den spruchreifen Punkt aussetzen, so
kann dieß stillschweigend geschehen, es wäre denn, daß eine Trennung der Verhandlung
gemäß Art. 207 angeordnet worden wäre, welchenfalls diese Anordnung außer Wirkung
zu setzen ist.
Gegen die Aussetzung der Entscheidung in den Fällen der Art. 354, 355 findet
kein Rechtsmittel statt.
Art. 357.
Das Gericht kann in einem Urtheile, welches die Verpflichtung zum Schadens-
ersatze ausspricht, auf Antrag verfügen, daß bis zur eingetretenen Rechtskraft des Urtheils
das Verfahren über die Festsetzung des Schadensbetrags auszusetzen sei.
In gleicher Weise kann auch in andern Fällen die Festsetzung der Größe einer
Forderung, namentlich bei Gesellschafts-, Erschafts-, Vormundschaftsklagen einem beson-
deren Liquidationsverfahren vorbehalten werden.
Art. 358.
Vorbehältlich der Bestimmungen der Art. 354—357 erkennt das Urtheil gleichzeitig
über alle verhandelten Streitpunkte und bestimmt bei allen Leistungen, zu welchen der
Beklagte verurtheilt wird, zugleich deren Größe.
Art 359.
Kein Urtheil kann unter einer anderen prozessualischen Bedingung, als der-
jenigen des Eides, erlassen werden.
Art. 360.
In dem Urtheil muß über alle Angriffs= und Vertheidigungsmittel, soweit diese
für die abzugebende Entscheidung in Betracht kommen, erkannt werden.