Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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theils Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung, Er- 
gänzung oder Erläuterung der mangelhaften Stellen nur dann erfolgen, wenn dieses 
binnen einer Woche beantragt wird. 
Der Lauf der Frist beginnt mit der Zustellung des Urtheils. 
Ueber einen solchen Antrag beschließt das Gericht ohne vorgängige Beweisaufnahme. 
Gegen den Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 
Die Berichtigung, Ergänzung oder Erläuterung des Thatbestandes hat an sich eine 
-enderung des übrigen Inhalts des Urtheils nicht zur Folge. 
Art. 375. 
Wenn sich in dem die Entscheidung enthaltenden Theile des Urtheils Dunkelheiten 
oder Widersprüche finden, so kann jede Partei die Erläuterung derselben beantragen. 
Ist über einen der Entscheidung bedürfenden Streitpunkt nicht erkannt worden, so 
kann die Ergänzung der Entscheidung beantragt werden. 
Die in diesem Artikel bezeichneten Anträge sind an eine Frist nicht gebunden. 
Dieselben sind jedoch nur in soweit zulässig, als die beantragte Erläuterung oder Er- 
gänzung mit dem Inhalte des ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten 
Thatbestandes im Einklange steht. 
" Art. 376. 
Durch den Antrag auf Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung eines Urtheils 
wird die Vollziehung desselben nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch diese Hemmung 
verfügen. 
Art. 377. 
Wird ein solcher Antrag nicht sofort nach Verkündigung des Urtheils gestellt und 
verhandelt, so ist Tagfahrt zur Verhandlung auf einen der nächsten Tage festzusetzen. 
Der über den Antrag gefaßte Beschluß ist spätestens binnen drei Tagen nach der 
Verhandlung zu verkündigen. 
Art. 378. 
Der Beschluß, wodurch ein Urtheil berichtigt, ergänzt oder erläutert wird, bildet 
einen Bestandtheil des Urtheils und ist unter die Urschrift und die Ausfertigungen 
desselben zu setzen. 
Art. 379. 
Ueber den Antrag auf Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung des die Entschei-
	        
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