Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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dung enthaltenden Theils des Urtheils wird von dem Gerichte beschlossen, auch wenn 
bei der zur Verhandlung anberaumten Tagfahrt keine Partei erschienen ist. 
Der Einspruch hiegegen steht der ausbleibenden Partei nicht zu. 
Gegen den Beschluß, durch welchen der die Entscheidung enthaltende Theil des Ur- 
theils berichtigt, erläutert oder ergänzt wird, finden dieselben Rechtsmittel, wie gegen 
das berichtigte, erläuterte oder ergänzte Urtheil statt. 
Hat das Gericht den Antrag ganz oder theilweise zurückgewiesen, so steht dem An- 
tragsteller die Berufung sowie die Nichtigkeitsklage gegen den Beschluß nur dann und 
so lange zu, als diese Rechtsmittel gegen das Urtheil selbst zulässig, beziehungsweise 
noch zulässig sind. Dem Antragsteller ist gestattet, diese Rechtsmittel gegen den Be- 
schluß vorsorglich für den Fall, daß seinem Antrage nicht Folge gegeben werden sollte, 
zu erheben; sie sind, soweit thunlich, mit der Berufung gegen das Urtheil zu verbinden 
und zu verhandeln. 
Art. 380. 
Die Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung des die Entscheidung enthaltenden 
Theils des Urtheils kann auch bei dem Berufungsgerichte unmittelbar beantragt werden, 
wenn gegen das Urtheil aus anderen Gründen Berufung erhoben wird. 
Art. 381. 
In soweit nicht die Art. 373—378 zur Anwendung kommen, können der Rechts- 
kraft fähige Urtheile, sobald sie verkündigt sind, nur im Wege eines gegen sie zu er- 
greifenden Rechtsmittels, beziehungsweise des Einspruchs abgeändert oder beseitigt werden. 
Art. 382. 
Der Rechtskraft fähig sind: 
1) Urtheile, durch welche, contradictorisch oder im Versäumungsverfahren, unbedingt 
oder bedingt, ganz oder theilweise (Art. 354), ausgesprochen wird, was in Ab- 
sicht auf die Materie des Rechtsstreits Rechtens zwischen den Parteien seyn soll; 
2) Urtheile, durch welche nach Maaßgabe des Art. 357 über die Existenz einer Lei- 
stungsverbindlichkeit mit Vorbehalt eines besonderen Verfahrens über die Fest- 
setzung des Betrages derselben erkannt wird; 
3) Urtheile, durch welche der Einspruch gegen ein Urtheil der vorbezeichneten Arten 
verworfen wird; 
4) Entscheidungen über den Kostenpunkt, ausgenommen die Fälle der Art. 145, 146.
	        
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