— 90% —
Litel XXI.
Vom Versäumungsverfahren.
Art. 388.
Erscheint der Kläger in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagfahrt nicht,
so hat das Gericht auf Antrag den Beklagten von der Klage zu entbinden.
Der Beklagte ist in diesem Fall berechtigt, die Verhandlung über eine wegen
desselben Gegenstandes erhobene neue Klage so lange abzulehnen, bis ihm die verursachten
Kosten ersetzt sind.
Art. 389.
Erscheint der Beklagte in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagfahrt
nicht, so hat das Gericht auf Antrag des Klägers die zur Begründung der Klage vor-
gebrachten Thatsachen, soweit sie mit dem Inhalte der Schriftsätze übereinstimmen, als
zugestanden anzunehmen.
Ist das schriftlich mitgetheilte Gesuch durch diese Thatsachen rechtlich begründet, so
ist in Gemäßheit desselben zu erkennen.
Insoweit dieses nicht der Fall ist, wird die Klage durch Endurtheil abgewiesen.
Art. 390.
Die Vorschriften der Art. 388, 389 finden auch Anwendung:
1) wenn nach Erledigung einer prozeßhindernden Einrede oder eines Nebenpunktes eine
der Parteien in der hierauf zur Verhandlung der Hauptsache anberaumten
Sitzung nicht erscheint;
2) wenn eine Partei in derjenigen Sitzung nicht erscheint, auf welche die mündliche
Verhandlung oder deren Fortsetzung vertagt wurde, sofern nicht in Gemäßheit
des Art. 207 über einzelne Ansprüche vollständig verhandelt worden ist.
Art. 391.
Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche in der Tagfahrt
zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
Art. 392.
Ist die Vorladung in die zur mündlichen Verhandlung anberaumte Tagfahrt nicht
ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig erfolgt, so ist ein Versäumungsurtheil wider
die ausgebliebene Partei nicht zu erlassen, sondern, falls nicht etwa die erschienene Partei
die Sache ruhen lassen will, die Verhandlung zu vertagen.