— 924 —
Art. 399.
Beschränkte Geständnisse wirken hinsichtlich derjenigen Theile der zu beweisenden
Thatsache, welche von dem Bekennenden wirklich eingeräumt sind, wie unbeschränkte;
die beigefügte Beschränkung aber ist Gegenstand anderweitigen Beweises, welcher, sofern
sie eine Einrede gegen das durch das Geständniß an sich fesigestellte Recht des Gegners
enthält, dem Bekennenden, sofern aber darin dem Wesen nach eine Verneinung der Be-
hauptung des Gegners oder eines Theiles derselben enthalten ist, dem letzteren obliegt.
Art. 400.
Der Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses ist, soweit nicht der Art. 197 zur
Anwendung kommt, nur im Falle eines thatsächlichen entschuldbaren Irrthums und nur
im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig (Art. 291).
Art. 401.
Wiefern außer den Fällen der Art. 295— 301 ein gerichtliches Geständniß auch dritte
Personen verbinde, ist nach den Eivilgesetzen zu beurtheilen.
Art. 402.
Die Beurtheilung des Werths außergerichtlicher oder in den vorbereitenden Schrift-
sätzen oder in einem anderen Rechtsstreite abgelegter Geständnisse steht zum richterlichen
Ermessen.
Art. 403.
Ob eine Thatsache als offenkundig anzusehen sei, hat der Richter nach der ihm
zukommenden Kenntniß zu beurtheilen.
Art. 404.
Thatsachen, welche nach gesetzlicher Vorschrift für unumstößlich wahr zu erachten
sind, bedürfen keines Beweises.
Dasselbe gilt von Thatsachen, welche nach gesetzlicher Vorschrift bis zum Beweise
des Gegentheils für gewiß anzusehen sind; in diesem Falle trifft die Beweislast den
Gegner und der behauptenden Partei bleibt der Gegenbeweis überlassen.
Art. 405.
Fremde Gesetze, partikuläre Gewohnheitsrechte und Statuten können Gegenstand
der Beweisführung einer Partei sein.
Der Richter ist jedoch an deren Ergebniß nicht gebunden, sondern berechtigt und
verpflichtet, sich, soweit die ihm zu Gebot stehenden Mittel reichen, eigene Kenntnuiß
hievon zu verschaffen.