Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 924 — 
Art. 399. 
Beschränkte Geständnisse wirken hinsichtlich derjenigen Theile der zu beweisenden 
Thatsache, welche von dem Bekennenden wirklich eingeräumt sind, wie unbeschränkte; 
die beigefügte Beschränkung aber ist Gegenstand anderweitigen Beweises, welcher, sofern 
sie eine Einrede gegen das durch das Geständniß an sich fesigestellte Recht des Gegners 
enthält, dem Bekennenden, sofern aber darin dem Wesen nach eine Verneinung der Be- 
hauptung des Gegners oder eines Theiles derselben enthalten ist, dem letzteren obliegt. 
Art. 400. 
Der Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses ist, soweit nicht der Art. 197 zur 
Anwendung kommt, nur im Falle eines thatsächlichen entschuldbaren Irrthums und nur 
im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig (Art. 291). 
Art. 401. 
Wiefern außer den Fällen der Art. 295— 301 ein gerichtliches Geständniß auch dritte 
Personen verbinde, ist nach den Eivilgesetzen zu beurtheilen. 
Art. 402. 
Die Beurtheilung des Werths außergerichtlicher oder in den vorbereitenden Schrift- 
sätzen oder in einem anderen Rechtsstreite abgelegter Geständnisse steht zum richterlichen 
Ermessen. 
Art. 403. 
Ob eine Thatsache als offenkundig anzusehen sei, hat der Richter nach der ihm 
zukommenden Kenntniß zu beurtheilen. 
Art. 404. 
Thatsachen, welche nach gesetzlicher Vorschrift für unumstößlich wahr zu erachten 
sind, bedürfen keines Beweises. 
Dasselbe gilt von Thatsachen, welche nach gesetzlicher Vorschrift bis zum Beweise 
des Gegentheils für gewiß anzusehen sind; in diesem Falle trifft die Beweislast den 
Gegner und der behauptenden Partei bleibt der Gegenbeweis überlassen. 
Art. 405. 
Fremde Gesetze, partikuläre Gewohnheitsrechte und Statuten können Gegenstand 
der Beweisführung einer Partei sein. 
Der Richter ist jedoch an deren Ergebniß nicht gebunden, sondern berechtigt und 
verpflichtet, sich, soweit die ihm zu Gebot stehenden Mittel reichen, eigene Kenntnuiß 
hievon zu verschaffen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.