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Art. 406.
Streitige Thatsachen können unmittelbar oder mittelbar durch die Erweisung solcher
Thatsachen bewiesen oder widerlegt werden, aus welchen sich die Wahrheit, beziehungsweise
Unwahrheit der zu beweisenden Thatsachen mittelst Schlußfolgerung ergibt.
Art. 407.
Die Parteien können sich zum Nachweise oder zur Widerlegung einer und derselben
Thatsache gleichzeitig verschiedenartiger Beweismittel bedienen.
Art. 408.
Zum Beweis einer Thatsache werden solche Beweismittel oder Beweisgründe er-
fordert, welche geeignet sind, den Richter von der Wahrheit dieser Thatsache zu überzeugen.
Art. 409. «
Wo das Gesetz nur Bescheinigung erfordert, genügen solche Beweismittel oder
Beweisgründe, welche hinsichtlich des fraglichen Thatumstandes nach richterlichem Ermes-
sen Wahrscheinlichkeit begründen.
Die eidliche Versicherung der Partei und die Eideszuschiebung an den Gegner sind
als Bescheinigungsmittel ausgeschlossen.
Alle andern im ordentlichen Verfahren zulässigen Beweismittel können benützt
werden, sofern nur die Beweisaufnahme sofort erfolgen kann.
Art. 410.
Der Kläger hat diejenigen Thatsachen zu beweisen, welche nach den Gesetzen zur
Entstehung des von ihm behaupteten Rechts im Allgemeinen erforderlich sind; der Be-
klagte dagegen diejenigen Thatsachen (Einreden), durch welche im einzelnen Falle die Ent-
stehung jenes Rechtes gehindert, oder das schon entstandene Recht des Klägers beschränkt,
wieder aufgehoben oder entkräftet worden sein soll. In gleicher Art hat jede Partei die-
jenigen Thatsachen zu beweisen, welche den wesentlichen Grund ihrer ferneren Angriffs-
mittel ausmachen.
Es hat auf die Beweislast keinen Einfluß, ob die Behauptung einer Partei, welche
nach den Gesetzen zur Begründung ihres Anspruchs gehört, in bejahender oder vernei-
nender Weise vorgebracht wurde.
Art. 411.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung (Art. 343—350) bei dem
Vortrage ihrer thatsächlichen Behauptungen alle Beweise und Gegenbeweise, deren sie