Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Gericht nothwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen, so kann dieses durch das beauftragte 
Mitglied unmittelbar hiezu veranlaßt werden. 
Art. 429. 
Soll die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte oder vor einem seiner Mitglieder 
stattfinden, so ist in der Beweisverfügung die Tagfahrt zu bestimmen, in welcher die 
Beweise aufzunehmen sind. 
Kann dieses im Falle der Beweisaufnahme vor einem Mitgliede des Prozeßgerichts 
nicht geschehen, oder ist die Aufnahme des Beweises einem andern Gerichte übertragen 
worden, so erfolgt die Festsetzung der Tagfahrt durch den beauftragten oder ersuchten 
Richter von Amtswegen. 
Art. 430. 
Beauftragte oder ersuchte Gerichte erlassen die für die Beweisaufnahme erforderlichen 
Verfügungen an die Parteien durch Requisition des Prozeßgerichts. 
Art. 431. 
Die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter ist nicht öffentlich. 
Art. 432. 
Die Uebertragung der Beweisaufnahme an ein Gerichtsmitglied oder an ein anderes 
Gericht ermächtigt dieselben, die zu diesem Zweck erforderlichest Anordnungen zu erlassen, 
insbesondere die in den Art. 472, 486, 490, 493, 494, 516, 517 erwähnten Verfügungen 
zu treffen. 
Auf Verlangen beauftragter oder ersuchter Gerichte muß das Prozeßgericht die Hin- 
terlegung des Kostenvorschusses (Art. 427) anordnen. 
Art. 433. 
Werden bei der Beweisaufnahme Einwendungen vorgebracht, zu deren Erledigung 
der beauftragte oder ersuchte Richter nicht berechtigt ist, so ist die Verhandlung und Ent- 
scheidung über diese Einwendungen dem Prozeßgerichte zu überlassen. 
Kann die Beweisaufnahme ohne vorgängige Entscheidung des Prozeßgerichts nicht 
fortgesetzt werden, so ist diese Entscheidung in einer der nächsten Sitzungen zu erlassen. 
Ist der beauftragte Richter ein Mitglied des Prozeßgerichts, so hat derselbe nach 
Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Gerichts die Tagfahrt zur Verhandlung über die 
Einwendungen, soweit thunlich, sofort bei der Beweisaufnahme von Amtswegen festzu-
	        
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